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art._2_ammvo

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art._2_ammvo [2026/08/22 10:12] – [2. Zu Abs. 17: "Flucht"] marcelart._2_ammvo [2026/08/22 10:13] (aktuell) marcel
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 Da es, abgesehen von der Beendigung des Dossierverfahrens, welches ja auch keine in der AMM-VO selbst normierte Voraussetzung ist, praktisch keine Voraussetzungen für einer derartige Ladung gibt, haben die Ausländerbehörden es damit praktisch immer in der Hand, durch eine derartige Ladung einen Grund für die Verlängerung der Überstellungsfrist herbeizuführen. Da es, abgesehen von der Beendigung des Dossierverfahrens, welches ja auch keine in der AMM-VO selbst normierte Voraussetzung ist, praktisch keine Voraussetzungen für einer derartige Ladung gibt, haben die Ausländerbehörden es damit praktisch immer in der Hand, durch eine derartige Ladung einen Grund für die Verlängerung der Überstellungsfrist herbeizuführen.
  
-=== - VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2026, 29 L 2253/26.A ===+==== - VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2026, 29 L 2253/26.A ====
  
 Es liegt nunmehr eine erste Entscheidung zur Bewertung des Kirchenasyls nach neuem Recht vor. Wenngleich das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus eher formalen Gründen als unzulässig ablehnt, stellt sich das Gericht in der Sache auf den Standpunkt, dass sich an der Rechtslage hinsichtlich des Kirchenasyls nichts geändert habe. Allerdings setzt sich das Gericht in dem Beschluss inhaltlich kaum mit der geänderten Definition der „Flucht“ auseinander, weswegen die Aussagekraft dieser Entscheidung derzeit noch nicht recht eingeschätzt werden kann. Es liegt nunmehr eine erste Entscheidung zur Bewertung des Kirchenasyls nach neuem Recht vor. Wenngleich das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus eher formalen Gründen als unzulässig ablehnt, stellt sich das Gericht in der Sache auf den Standpunkt, dass sich an der Rechtslage hinsichtlich des Kirchenasyls nichts geändert habe. Allerdings setzt sich das Gericht in dem Beschluss inhaltlich kaum mit der geänderten Definition der „Flucht“ auseinander, weswegen die Aussagekraft dieser Entscheidung derzeit noch nicht recht eingeschätzt werden kann.
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