art._2_ammvo
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| art._2_ammvo [2026/06/06 12:06] – angelegt marcel | art._2_ammvo [2026/09/22 21:59] (aktuell) – [2.2 VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2026, 21 L 2483/26.A] marcel | ||
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| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: | + | < |
| - | > | + | Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: |
| - | >(1) „Drittstaatsangehöriger“ ist eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlament und des Rates (25) hat; | + | |
| - | > | + | (1) „Drittstaatsangehöriger“ ist eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlament und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).)) hat; |
| - | >(2) „Staatenloser“ ist eine Person, die von keinem Staat nach dessen geltendem Recht als Staatsangehöriger betrachtet wird; | + | |
| - | > | + | (2) „Staatenloser“ ist eine Person, die von keinem Staat nach dessen geltendem Recht als Staatsangehöriger betrachtet wird; |
| - | >(3) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ ist das Ersuchen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | (3) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ ist das Ersuchen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, |
| - | >(4) „Antragsteller“, | + | |
| - | > | + | (4) „Antragsteller“, |
| - | >(5) „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ ist die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347; nicht unter diesen Begriff fallen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der vorliegenden Verordnung; | + | |
| - | > | + | (5) „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ ist die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347; nicht unter diesen Begriff fallen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der vorliegenden Verordnung; |
| - | >(6) „Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz“ ist die ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/ | + | |
| - | > | + | (6) „Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz“ ist die ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/ |
| - | >(7) „Begünstigter internationalen Schutzes“ ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, | + | |
| - | > | + | (7) „Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde((Berichtigung, |
| - | >(8) „Familienangehörige“ sind die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | (8) „Familienangehörige“ sind die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, |
| - | >a) der Ehegatte des Antragstellers oder der nicht verheiratete Partner des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | a) der Ehegatte des Antragstellers oder der nicht verheiratete Partner des Antragstellers, |
| - | >b) das minderjährige Kind des unter Buchstabe a genannten Paares oder des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | b) das minderjährige Kind des unter Buchstabe a genannten Paares oder des Antragstellers, |
| - | >c) bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, | + | |
| - | > | + | c) bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, |
| - | >d) bei einem minderjährigen und unverheirateten | + | |
| - | > | + | d) bei einer minderjährigen und unverheirateten |
| - | >(9) „Verwandter“ bedeutet den volljährigen Onkel, die volljährige Tante oder einen Großelternteil des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | (9) „Verwandter“ bedeutet den volljährigen Onkel, die volljährige Tante oder einen Großelternteil des Antragstellers, |
| - | >(10) „Minderjähriger“ ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren; | + | |
| - | > | + | (10) „Minderjähriger“ ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren; |
| - | >(11) „unbegleiteter Minderjähriger“ ist ein Minderjähriger, | + | |
| - | > | + | (11) „unbegleiteter Minderjähriger“ ist ein Minderjähriger, |
| - | >(12) „Vertreter“ ist eine Person oder Organisation, | + | |
| - | > | + | (12) „Vertreter“ ist eine Person oder Organisation, |
| - | >(13) „Aufenthaltstitel“ ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, | + | |
| - | > | + | (13) „Aufenthaltstitel“ ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, |
| - | >(14) „Visum“ ist die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, | + | |
| - | > | + | (14) „Visum“ ist die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, |
| - | >a) eine im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, | + | |
| - | > | + | a) eine im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, |
| - | >b) eine im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, | + | |
| - | > | + | b) eine im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, |
| - | >c) eine für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen in Mitgliedstaaten gültige Erlaubnis oder Entscheidung; | + | |
| - | > | + | c) eine für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen in Mitgliedstaaten gültige Erlaubnis oder Entscheidung; |
| - | >(15) „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ ist ein Zeugnis oder ein Befähigungsnachweis, | + | |
| - | > | + | (15) „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ ist ein Zeugnis oder ein Befähigungsnachweis, |
| - | >(16) „Bildungseinrichtung“ ist eine öffentliche oder private Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtung, | + | |
| - | > | + | (16) „Bildungseinrichtung“ ist eine öffentliche oder private Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtung, |
| - | >(17) „Flucht“ ist eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa: | + | |
| - | > | + | (17) „Flucht“ ist eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa: |
| - | >a) das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen, | + | |
| - | > | + | a) das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen, |
| - | >b) die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird, oder | + | |
| - | > | + | b) die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird, oder |
| - | >c) die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird; | + | |
| - | > | + | c) die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird; |
| - | >(18) „Fluchtgefahr“ sind im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine betroffene Person, die Gegenstand von in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ist, diesen Verfahren durch Flucht entziehen könnte; | + | |
| - | > | + | (18) „Fluchtgefahr“ sind im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine betroffene Person, die Gegenstand von in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ist, diesen Verfahren durch Flucht entziehen könnte; |
| - | >(19) „begünstigter Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | (19) „begünstigter Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, |
| - | >(20) „beitragender Mitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | (20) „beitragender Mitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, |
| - | >(21) „Überstellung“ ist die Durchführung einer Entscheidung gemäß Artikel 42; | + | |
| - | > | + | (21) „Überstellung“ ist die Durchführung einer Entscheidung gemäß Artikel 42; |
| - | >(22) „Übernahme“ die Überstellung eines Antragstellers oder eines Begünstigten internationalen Schutzes | + | |
| - | > | + | (22) „Übernahme“ die Überstellung eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, |
| - | >(23) „Such- und Rettungseinsätze“ Such- und Rettungseinsätze gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979, das am 27. April 1979 in Hamburg geschlossen wurde; | + | |
| - | > | + | (23) „Such- und Rettungseinsätze“ Such- und Rettungseinsätze gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, das am 27. April 1979 in Hamburg geschlossen wurde;((Berichtigung, |
| - | >(24) „Migrationsdruck“ ist eine Situation, die durch die Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf dem Land-, See- oder Luftweg oder durch Anträge von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verursacht wird, die ein solches Ausmaß haben, dass dadurch unverhältnismäßige Verpflichtungen für einen Mitgliedstaat entstehen, wobei die Gesamtlage in der Union selbst bei einem gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem zu berücksichtigen und sofortiges Handeln, insbesondere das Leisten von Solidaritätsbeiträgen gemäß Teil IV dieser Verordnung, erforderlich ist; unter Berücksichtigung der Besonderheiten der geografischen Lage eines Mitgliedstaats deckt der Begriff „Migrationsdruck“ auch Situationen ab, in denen eine große Zahl von Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen oder die Gefahr solcher Einreisen besteht, auch dann, wenn diese Einreisen auf sich wiederholende Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze oder auf unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen sind; | + | |
| - | > | + | (24) „Migrationsdruck“ ist eine Situation, die durch die Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf dem Land-, See- oder Luftweg oder durch Anträge von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verursacht wird, die ein solches Ausmaß haben, dass dadurch unverhältnismäßige Verpflichtungen für einen Mitgliedstaat entstehen, wobei die Gesamtlage in der Union selbst bei einem gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem zu berücksichtigen und sofortiges Handeln, insbesondere das Leisten von Solidaritätsbeiträgen gemäß Teil IV dieser Verordnung, erforderlich ist; unter Berücksichtigung der Besonderheiten der geografischen Lage eines Mitgliedstaats deckt der Begriff „Migrationsdruck“ auch Situationen ab, in denen eine große Zahl von Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen oder die Gefahr solcher Einreisen besteht, auch dann, wenn diese Einreisen auf sich wiederholende Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze oder auf unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen sind; |
| - | >(25) „ausgeprägte Migrationslage“ eine Situation, die sich vom Migrationsdruck unterscheidet und in der die kumulative Wirkung der derzeitigen und früheren jährlichen Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem dazu führt, dass die Grenzen seiner Kapazität erreicht werden; | + | |
| - | > | + | (25) „ausgeprägte Migrationslage“ eine Situation, die sich vom Migrationsdruck unterscheidet und in der die kumulative Wirkung der derzeitigen und früheren jährlichen Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem dazu führt, dass die Grenzen seiner Kapazität erreicht werden; |
| - | >(26) „Aufnahmebedingungen“ sind die Aufnahmebedingungen | + | |
| - | > | + | (26) „im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile((Berichtigung, |
| - | >(27) „neu angesiedelte oder aufgenommene Person“ eine Person, die ein Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung außerhalb dieser Verordnung zur Aufnahme akzeptiert hat; | + | |
| - | > | + | (27) „neu angesiedelte oder aufgenommene Person“ eine Person, die ein Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung außerhalb dieser Verordnung zur Aufnahme akzeptiert hat; |
| - | >(28) „EU-Solidaritätskoordinator“ ist die von der Kommission ernannte Person gemäß dem in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung definierten Mandat; | + | |
| + | (28) „EU-Solidaritätskoordinator“ ist die von der Kommission ernannte Person gemäß dem in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung definierten Mandat; | ||
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| + | ===== - Zu Abs. 17: „Flucht“ ===== | ||
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| + | Das BAMF hat ein " | ||
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| + | Dort führt das BAMF auch aus, wann im Dublin-Verfahren eine " | ||
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| + | Da es, abgesehen von der Beendigung des Dossierverfahrens, | ||
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| + | ==== - VG Düsseldorf, | ||
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| + | Es liegt nunmehr eine erste Entscheidung zur Bewertung des Kirchenasyls nach neuem Recht vor. Wenngleich das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus eher formalen Gründen als unzulässig ablehnt, stellt sich das Gericht in der Sache auf den Standpunkt, dass sich an der Rechtslage hinsichtlich des Kirchenasyls nichts geändert habe. Allerdings setzt sich das Gericht in dem Beschluss inhaltlich kaum mit der geänderten Definition der „Flucht“ auseinander, | ||
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| + | Rn. 18: | ||
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| + | Vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert haben dürfte. Die Überstellungsfrist dürfte abgelaufen und die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Antragsgegnerin übergegangen sein. Der Antragsteller dürfte nicht flüchtig gewesen sein, sodass die Überstellungsfrist am 13. Juli 2026 nicht verlängert werden durfte. In diesem Zeitpunkt war die für die Überstellung zuständige Zentrale Ausländerbehörde in R. weder tatsächlich noch rechtlich an einer Überstellung des Antragstellers nach Belgien gehindert, weil sein Aufenthaltsort behördlicherseits bekannt war. Unter dem 3. Juni 2026 hat die Pfarrerin C. der Evangelischen Kirchengemeinde M. E. sowohl der Antragsgegnerin als auch der Ausländerbehörde unter Angabe der neuen Adresse mitgeteilt, dass sich der Antragsteller im Kirchenasyl befinde. Unter dem 3. Juli 2026 hat die Pfarrerin die Mitteilung nach Ablehnung des Härtefalldossiers durch die Antragsgegnerin erneuert. Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, | ||
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| + | ==== - VG Düsseldorf, | ||
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| + | Auch die 21. Kammer des VG Düsseldorf geht davon aus, dass offenes Kirchenasyl auch nach Maßgabe der AMM-VO nicht ohne Weiteres als " | ||
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| + | Auch unter Geltung der neuen Rechtslage kann von einer Verlängerung der Überstellungsfrist nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO berufen. Voraussetzung hierfür wäre wiederum, dass der Antragsteller flüchtig gewesen ist. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob sich die Auslegung des Begriffs nach der AMMVO an den Maßstäben zur vormaligen Rechtslage orientieren muss. Im Gegensatz zur Dublin-III-VO ist unter der neuen Rechtslage der Begriff „Flucht“ legaldefiniert. Gemäß Art. 2 Abs. 17 AMMVO ist Flucht demnach eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen (Buchst. a), die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird (Buchst. b) oder die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird (Buchst. c). Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung nicht mehr flüchtig war, da er sich im sog. | ||
| + | offenen Kirchenasyl befand. | ||
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art._2_ammvo.1780740387.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
