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art._2_ammvo

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art._2_ammvo [2026/06/18 22:43] marcelart._2_ammvo [2026/06/30 23:34] (aktuell) marcel
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 (28) „EU-Solidaritätskoordinator“ ist die von der Kommission ernannte Person gemäß dem in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung definierten Mandat; (28) „EU-Solidaritätskoordinator“ ist die von der Kommission ernannte Person gemäß dem in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung definierten Mandat;
 </blockquote> </blockquote>
 +
 +===== - Zu Abs. 17: "Flucht" =====
 +
 +Das BAMF hat ein "[[https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Asyl/merkblatt-kirchenasyl.pdf?__blob=publicationFile&v=14|Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Zuständigkeitsbestimmungsverfahren]]" auf seiner [[https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Asyl/merkblatt-kirchenasyl.html|Website]] veröffentlicht.
 +
 +Dort führt das BAMF auch aus, wann im Dublin-Verfahren eine "Verlängerung der Überstellungsfrist um drei Jahre" erfolge (gemeint wohl eher: auf drei Jahre). Dies sei u.a. der Fall, wenn eine "Wenn die betroffene Person die persönliche Meldung bei der zuständigen Behörde unterlässt, nachdem dies von dieser Behörde verlangt wurde (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. Art. 2 Nr. 17 c) AMMVO). Die Ladung durch die Behörden zur persönlichen Meldung darf erst erfolgen, nachdem das Kirchenasylverfahren für beendet erklärt wurde."
 +
 +Da es, abgesehen von der Beendigung des Dossierverfahrens, welches ja auch keine in der AMM-VO selbst normierte Voraussetzung ist, praktisch keine Voraussetzungen für einer derartige Ladung gibt, haben die Ausländerbehörden es damit praktisch immer in der Hand, durch eine derartige Ladung einen Grund für die Verlängerung der Überstellungsfrist herbeizuführen.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._2_ammvo.1781815436.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel