art._2_ammvo
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| art._2_ammvo [2026/06/18 22:43] – marcel | art._2_ammvo [2026/09/22 21:59] (aktuell) – [2.2 VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2026, 21 L 2483/26.A] marcel | ||
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| (28) „EU-Solidaritätskoordinator“ ist die von der Kommission ernannte Person gemäß dem in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung definierten Mandat; | (28) „EU-Solidaritätskoordinator“ ist die von der Kommission ernannte Person gemäß dem in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung definierten Mandat; | ||
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| + | ===== - Zu Abs. 17: „Flucht“ ===== | ||
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| + | Das BAMF hat ein " | ||
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| + | Dort führt das BAMF auch aus, wann im Dublin-Verfahren eine " | ||
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| + | Da es, abgesehen von der Beendigung des Dossierverfahrens, | ||
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| + | ==== - VG Düsseldorf, | ||
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| + | Es liegt nunmehr eine erste Entscheidung zur Bewertung des Kirchenasyls nach neuem Recht vor. Wenngleich das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus eher formalen Gründen als unzulässig ablehnt, stellt sich das Gericht in der Sache auf den Standpunkt, dass sich an der Rechtslage hinsichtlich des Kirchenasyls nichts geändert habe. Allerdings setzt sich das Gericht in dem Beschluss inhaltlich kaum mit der geänderten Definition der „Flucht“ auseinander, | ||
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| + | Rn. 18: | ||
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| + | Vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert haben dürfte. Die Überstellungsfrist dürfte abgelaufen und die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Antragsgegnerin übergegangen sein. Der Antragsteller dürfte nicht flüchtig gewesen sein, sodass die Überstellungsfrist am 13. Juli 2026 nicht verlängert werden durfte. In diesem Zeitpunkt war die für die Überstellung zuständige Zentrale Ausländerbehörde in R. weder tatsächlich noch rechtlich an einer Überstellung des Antragstellers nach Belgien gehindert, weil sein Aufenthaltsort behördlicherseits bekannt war. Unter dem 3. Juni 2026 hat die Pfarrerin C. der Evangelischen Kirchengemeinde M. E. sowohl der Antragsgegnerin als auch der Ausländerbehörde unter Angabe der neuen Adresse mitgeteilt, dass sich der Antragsteller im Kirchenasyl befinde. Unter dem 3. Juli 2026 hat die Pfarrerin die Mitteilung nach Ablehnung des Härtefalldossiers durch die Antragsgegnerin erneuert. Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, | ||
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| + | ==== - VG Düsseldorf, | ||
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| + | Auch die 21. Kammer des VG Düsseldorf geht davon aus, dass offenes Kirchenasyl auch nach Maßgabe der AMM-VO nicht ohne Weiteres als " | ||
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| + | Auch unter Geltung der neuen Rechtslage kann von einer Verlängerung der Überstellungsfrist nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO berufen. Voraussetzung hierfür wäre wiederum, dass der Antragsteller flüchtig gewesen ist. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob sich die Auslegung des Begriffs nach der AMMVO an den Maßstäben zur vormaligen Rechtslage orientieren muss. Im Gegensatz zur Dublin-III-VO ist unter der neuen Rechtslage der Begriff „Flucht“ legaldefiniert. Gemäß Art. 2 Abs. 17 AMMVO ist Flucht demnach eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen (Buchst. a), die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird (Buchst. b) oder die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird (Buchst. c). Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung nicht mehr flüchtig war, da er sich im sog. | ||
| + | offenen Kirchenasyl befand. | ||
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art._2_ammvo.1781815436.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
