art._2_ammvo
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| art._2_ammvo [2026/09/22 21:54] – [2.2 VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2026, 21 L 2483/26.A] marcel | art._2_ammvo [2026/09/22 21:59] (aktuell) – [2.2 VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2026, 21 L 2483/26.A] marcel | ||
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| - | Auch die 21. Kammer | + | Auch die 21. Kammer |
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| + | Auch unter Geltung der neuen Rechtslage kann von einer Verlängerung der Überstellungsfrist nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO berufen. Voraussetzung hierfür wäre wiederum, dass der Antragsteller flüchtig gewesen ist. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob sich die Auslegung des Begriffs nach der AMMVO an den Maßstäben zur vormaligen Rechtslage orientieren muss. Im Gegensatz zur Dublin-III-VO ist unter der neuen Rechtslage der Begriff „Flucht“ legaldefiniert. Gemäß Art. 2 Abs. 17 AMMVO ist Flucht demnach eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen (Buchst. a), die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird (Buchst. b) oder die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird (Buchst. c). Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung nicht mehr flüchtig war, da er sich im sog. | ||
| + | offenen Kirchenasyl befand. | ||
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