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art._2_grenzrueckfuehrungsverordnung

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art._2_grenzrueckfuehrungsverordnung [2026/06/25 22:59] – angelegt marcelart._2_grenzrueckfuehrungsverordnung [2026/07/01 22:48] (aktuell) marcel
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-Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen zu verstehen, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.((Berichtigung, ABl. L 90016 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1349) ))+Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen zu verstehen, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.((Berichtigung, ABl. L 90928 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1349) ))
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art._2_grenzrueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel