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art._2_grenzrueckfuehrungsverordnung

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Art. 2 Grenzrückführungsverordnung: Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2024/1348

1. Wortlaut

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen zu verstehen, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.1)

1)
Berichtigung, ABl. L 90016 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1349)

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