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art._2_rueckfuehrungsverordnung

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art._2_rueckfuehrungsverordnung [2026/10/16 22:38] – angelegt marcelart._2_rueckfuehrungsverordnung [2026/10/17 09:41] (aktuell) – marcel
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 (1) Diese Verordnung gilt für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige. (1) Diese Verordnung gilt für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige.
  
-(2) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) haben.+(2) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/399/oj).)) haben.
  
 (3) Die vorliegende Verordnung lässt die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. (3) Die vorliegende Verordnung lässt die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.
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