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art._2_rueckfuehrungsverordnung

Art. 2 Rückführungsverordnung: Anwendungsbereich

1. Wortlaut

(1) Diese Verordnung gilt für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) haben.

(3) Die vorliegende Verordnung lässt die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels gilt die vorliegende Verordnung nicht für Drittstaatsangehörige,

a) die an den Außengrenzen einer Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 unterliegen oder denen — im Falle eines nicht an die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaats — gemäß gleichwertigem nationalen Recht die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verweigert wurde;

b) die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit einem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen wurden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;

c) die nach nationalem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind;

d) gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.

(5) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, diese Verordnung auf eine oder mehrere der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien von Drittstaatsangehörigen anzuwenden. In solchen Fällen gilt diese Verordnung für jene Kategorien von Drittstaatsangehörigen ab dem Tag, an dem der betroffene Mitgliedstaat seine Entscheidung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt.

(6) Beschließt ein Mitgliedstaat, diese Verordnung auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, so finden die Artikel 5, 7 und 8 keine Anwendung.

(7) In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die gemäß Absatz 4 Buchstaben a oder b vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese nicht eine weniger günstige Behandlung erfahren und ihnen nicht ein geringeres Maß an Schutz gewährt wird, als dies in Artikel 10 Absätze 9 und 10, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben c und e, Artikel 32 Absätze 1 bis 6 und Artikel 33 vorgesehen ist, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.

(8) Diese Verordnung gilt unbeschadet des nationalen Strafrechts der Mitgliedstaaten und insbesondere der Bestimmungen über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen, einschließlich Freiheitsentzug, im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt, sofern die betreffenden Strafverfahren oder die Anwendung solcher Sanktionen die Verwirklichung der wirksamen Rückkehr nicht gefährden.

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art._2_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel