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art._30_ammvo

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art._30_ammvo [2026/06/06 14:24] – angelegt marcelart._30_ammvo [2026/06/06 14:25] (aktuell) – [Definition „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“] marcel
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 Mit dem Kriterium „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ hält tatsächlich ein gänzlich neues Kriterium Einzug in den Kriterienkatalog, für den es in der Dublin-III-Verordnung noch keine direkte Entsprechung gab. Wie relevant dieses Kriterium tatsächlich werden wird, bleibt abzuwarten: Es betrifft ja Menschen, die offensichtlich schon einige Zeit in einem Mitgliedstaat gelebt und dort irgendeine Art von Qualifikation erworben haben. Es dürfte zu erwarten sein, dass die meisten dieser Menschen dann auch dort irgendeine Art von Aufenthaltsrecht erwerben und nicht in ein Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung nach der AMM-VO geraten werden. Mit dem Kriterium „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ hält tatsächlich ein gänzlich neues Kriterium Einzug in den Kriterienkatalog, für den es in der Dublin-III-Verordnung noch keine direkte Entsprechung gab. Wie relevant dieses Kriterium tatsächlich werden wird, bleibt abzuwarten: Es betrifft ja Menschen, die offensichtlich schon einige Zeit in einem Mitgliedstaat gelebt und dort irgendeine Art von Qualifikation erworben haben. Es dürfte zu erwarten sein, dass die meisten dieser Menschen dann auch dort irgendeine Art von Aufenthaltsrecht erwerben und nicht in ein Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung nach der AMM-VO geraten werden.
  
-===== Definition „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ =====+===== Definition „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ =====
  
 Zur Definition des Begriffs „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ siehe Art. 2 Nr. 15 AMM-VO: Zur Definition des Begriffs „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ siehe Art. 2 Nr. 15 AMM-VO:
art._30_ammvo.1780748692.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel