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art._30_ammvo

Art. 30 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

1. Wortlaut

(1) Besitzt der Antragsteller ein Zeugnis oder einen Befähigungsnachweis, das bzw. der von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Bildungseinrichtung ausgestellt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde.

(2) Besitzt der Antragsteller mehrere Zeugnisse oder Befähigungsnachweise, die von Bildungseinrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, so ist für die Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ausschlaggebend, welchem Zeugnis oder Befähigungsnachweis die längste Ausbildungs- bzw. Studienzeit vorausging oder, wenn diese Zeiten identisch sind, in welchem Mitgliedstaat das letzte Zeugnis bzw. der letzte Befähigungsnachweis erworben wurde.

2. Allgemeines

Mit dem Kriterium „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ hält tatsächlich ein gänzlich neues Kriterium Einzug in den Kriterienkatalog, für den es in der Dublin-III-Verordnung noch keine direkte Entsprechung gab. Wie relevant dieses Kriterium tatsächlich werden wird, bleibt abzuwarten: Es betrifft ja Menschen, die offensichtlich schon einige Zeit in einem Mitgliedstaat gelebt und dort irgendeine Art von Qualifikation erworben haben. Es dürfte zu erwarten sein, dass die meisten dieser Menschen dann auch dort irgendeine Art von Aufenthaltsrecht erwerben und nicht in ein Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung nach der AMM-VO geraten werden.

3. Definition „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“

Zur Definition des Begriffs „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ siehe Art. 2 Nr. 15 AMM-VO:

„Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ ist ein Zeugnis oder ein Befähigungsnachweis, das bzw. der in einem Mitgliedstaat nach einem mindestens ein akademisches Jahr dauernden Studium im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines anerkannten staatlichen oder regionalen Bildungs- oder Ausbildungsprogramms erworben und bescheinigt wird, das oder der mindestens der Stufe 2 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen entspricht und von einer Bildungseinrichtung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats durchgeführt wird; ausgenommen davon sind Online-Schulungen oder andere Formen des Fernunterrichts;

art._30_ammvo.txt · Zuletzt geändert: von marcel