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art._31_asylverfahrensverordnung

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art._31_asylverfahrensverordnung [2026/06/18 09:00] – angelegt marcelart._31_asylverfahrensverordnung [2026/06/18 09:00] (aktuell) marcel
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-(1)   Im Fall eines Erwachsenen, der Unterstützung bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit nach nationalem Recht benötigt (im Folgenden „abhängiger Erwachsener((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1348) ))“), kann ein Erwachsener, der nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für ihn verantwortlich ist, einen Antrag im Namen des abhängigen Erwachsenen((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1348) )) stellen und einreichen. +(1) Im Fall eines Erwachsenen, der Unterstützung bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit nach nationalem Recht benötigt (im Folgenden „abhängiger Erwachsener((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) ))“), kann ein Erwachsener, der nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für ihn verantwortlich ist, einen Antrag im Namen des abhängigen Erwachsenen((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) stellen und einreichen. 
-(2)   Der abhängige Erwachsenen((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1348) )) muss bei der Einreichung des Antrags anwesend sein, es sei denn, er ist aus berechtigten Gründen nicht in der Lage, anwesend zu sein, oder der Antrag wird unter Verwendung eines Formblatts eingereicht, sofern diese Möglichkeit nach nationalem Recht besteht.+ 
 +(2) Der abhängige Erwachsenen((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) muss bei der Einreichung des Antrags anwesend sein, es sei denn, er ist aus berechtigten Gründen nicht in der Lage, anwesend zu sein, oder der Antrag wird unter Verwendung eines Formblatts eingereicht, sofern diese Möglichkeit nach nationalem Recht besteht.
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art._31_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel