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art._31_asylverfahrensverordnung

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Art. 31 Asylverfahrensverordnung: Anträge im Namen von Erwachsenen, die Unterstützung bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit benötigen

1. Wortlaut

(1) Im Fall eines Erwachsenen, der Unterstützung bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit nach nationalem Recht benötigt (im Folgenden „abhängiger Erwachsener1)“), kann ein Erwachsener, der nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für ihn verantwortlich ist, einen Antrag im Namen des abhängigen Erwachsenen2) stellen und einreichen. (2) Der abhängige Erwachsenen3) muss bei der Einreichung des Antrags anwesend sein, es sei denn, er ist aus berechtigten Gründen nicht in der Lage, anwesend zu sein, oder der Antrag wird unter Verwendung eines Formblatts eingereicht, sofern diese Möglichkeit nach nationalem Recht besteht.

1) , 2) , 3)
Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348)

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art._31_asylverfahrensverordnung.1781766019.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel