art._33_ammvo
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| - | >(1) Gilt es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse einschließlich der in der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Daten als erwiesen, dass ein Antragsteller über die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats irregulär aus einem Drittstaat eingereist ist, so ist dieser Einreisemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Wenn der Antrag mehr als 20 Monate nach dem Tag des irregulären Grenzübertritts registriert wird, gilt diese Zuständigkeit nicht mehr. | + | < |
| - | > | + | (1) Gilt es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse einschließlich der in der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Daten als erwiesen, dass ein Antragsteller über die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats irregulär aus einem Drittstaat eingereist ist, so ist dieser Einreisemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Wenn der Antrag mehr als 20 Monate nach dem Tag des irregulären Grenzübertritts registriert wird, gilt diese Zuständigkeit nicht mehr. |
| - | >(2) Gilt es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse einschließlich der in der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Daten als erwiesen, dass ein Antragsteller im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft wurde, so ist ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Wenn der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Tag der Ausschiffung registriert wird, gilt diese Zuständigkeit nicht mehr. | + | |
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| - | >(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse, | + | |
| - | ~~socialite~~ | + | (2) Gilt es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse einschließlich der in der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Daten als erwiesen, dass ein Antragsteller im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft wurde, so ist ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Wenn der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Tag der Ausschiffung registriert wird, gilt diese Zuständigkeit nicht mehr. |
| + | (3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse, | ||
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