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art._33_easo-verordnung

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art._33_easo-verordnung [2026/08/03 21:06] – angelegt marcelart._33_easo-verordnung [2026/08/03 21:09] (aktuell) – marcel
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-====== Art. 33 EASO-Verordnung:  ======+====== Art. 33 EASO-Verordnung: Haushaltsplan ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Unterstützungsbüros werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und im Haushaltsplan des Unterstützungsbüros ausgewiesen.
  
 +(2) Der Haushaltsplan des Unterstützungsbüros ist hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.
 +
 +(3) Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des Unterstützungsbüros
 +
 +a) einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union,
 +
 +b) etwaige freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten,
 +
 +c) Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen des Unterstützungsbüros,
 +
 +d) einen Beitrag der assoziierten Länder.
 +
 +(4) Die Ausgaben des Unterstützungsbüros umfassen insbesondere die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
 </blockquote> </blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._33_easo-verordnung.1785784008.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel