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art._33_easo-verordnung

Art. 33 EASO-Verordnung: Haushaltsplan

1. Wortlaut

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Unterstützungsbüros werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und im Haushaltsplan des Unterstützungsbüros ausgewiesen.

(2) Der Haushaltsplan des Unterstützungsbüros ist hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.

(3) Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des Unterstützungsbüros

a) einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union,

b) etwaige freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten,

c) Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen des Unterstützungsbüros,

d) einen Beitrag der assoziierten Länder.

(4) Die Ausgaben des Unterstützungsbüros umfassen insbesondere die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

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art._33_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel