art._34_ammvo
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| - | >(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, | + | < |
| - | > | + | (1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, |
| - | >Gibt es Hinweise darauf, dass sich ein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, in dem sich die abhängige Person aufhält, so prüft dieser Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | Gibt es Hinweise darauf, dass sich ein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, in dem sich die abhängige Person aufhält, so prüft dieser Mitgliedstaat, |
| - | >(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | (2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, |
| - | >(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | + | |
| - | > | + | (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, |
| - | >a) die Gesichtspunkte, | + | |
| - | > | + | a) die Gesichtspunkte, |
| - | >b) die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; | + | |
| - | > | + | b) die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; |
| - | >c) die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen; | + | |
| - | > | + | c) die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen; |
| - | >d) die Gesichtspunkte, | + | |
| - | > | + | d) die Gesichtspunkte, |
| - | >(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | + | |
| + | (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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