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art._34a_asylgesetz

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art._34a_asylgesetz [2026/07/26 23:01] – [2.1 Allgemeines] marcelart._34a_asylgesetz [2026/07/26 23:07] (aktuell) – [2.1 Allgemeines] marcel
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 vgl. auch Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, InfAuslR 2026, 268, 270. vgl. auch Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, InfAuslR 2026, 268, 270.
 +</blockquote>
 +
 +Rn. 42 ff.:
 +
 +<blockquote>
 +b. Demnach ist die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Portugal nunmehr an § 34a Abs. 1 Satz 1 n.F. zu messen. Soll danach die Ausländerin/der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 AMM-VO überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
 +
 +Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
 +
 +aa. Es fehlt bereits an einer Überstellungsentscheidung nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 AMM-VO. Danach trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf die Antragstellerin/den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a AMM-VO stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c AMM-VO übermittelt hat, zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung. Über diese „Entscheidung […], sie [gemeint: die betreffende Person] in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen“ wird die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache in Kenntnis gesetzt, vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 AMM-VO.
 +
 +Diesen Anforderungen wird die in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene, zuvor auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. beruhende Unzulässigkeitsentscheidung nicht gerecht, da sie schon nicht in verständlicher Sprache zum Ausdruck bringt, dass die betreffende Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden soll, sondern allein eine Entscheidung darüber trifft, dass der von der/dem Betroffenen gestellte Antrag auf internationalen Schutz „unzulässig“ ist, mithin nicht materiell geprüft wird.
 +
 +Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides vom 0.  September 0000 hat nach Ansicht der Kammer zudem durch die zum 12.  Juni 2026 eingetretenen Rechtsänderungen, insbesondere durch die durch das GEAS-Anpassungsgesetz in § 29 Abs. 1 AsylG n.F. vorgenommenen Änderungen, ihre Rechtsgrundlage verloren und ist deshalb rechtswidrig geworden.
 +
 +A.A. wohl: VG Hannover, Urteil vom 12.  Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 19, ohne weitere Begründung.
 +
 +Die vom Bundesamt herangezogene nationale Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. ist nach der mit dem GEAS-Anpassungsgesetz erfolgten Neufassung des § 29 AsylG entfallen. Auch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Rechtsgrundlage ist nicht vorhanden. Die AMM-Verordnung stellt selbst keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung des Antrags als unzulässig bereit. Art. 38 StatusVO ist nicht anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.  Juni 2026 gestellt wurde (Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 StatusVO). Zudem bedarf auch die Ablehnung als unzulässig nach Art. 38 StatusVO weiterhin einer mitgliedstaatlichen Regelung („kann nach nationalem Recht befugt sein“). Sowohl in der Neufassung des § 29 Abs. 1 AsylG als auch in Art. 38 StatusVO ist der Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der AMM-Verordnung für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, als Grund für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig gerade nicht mehr aufgeführt.
 +
 +Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.  Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 22.
 +
 +bb. Die in Ziffer 1. des Bescheids vom 0.  September 0000 verfügte Unzulässigkeitsentscheidung kann aber auch nicht nach § 47 VwVfG in eine Überstellungsentscheidung i.S.v. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO umgedeutet werden.
 +
 +Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, und auch dann, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
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 +Bei der Umdeutung wird die getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Hierzu sind - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VwVfG - nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt.
 +
 +Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.  Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 16.
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 +Nicht entschieden werden muss, ob die nach § 47 Abs. 4 i.V.m. § 28 VwVfG gebotene, aber unterbliebene Anhörung schon zur formellen Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des Bundesamtes vom 13. Juli 2026 erklärten Umdeutung führt oder aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wurde.
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 +(1) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Unzulässigkeitsentscheidung, als umzudeutender Verwaltungsakt bzw. die Überstellungsentscheidung als umgedeuteter Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Diese Voraussetzung verlangt, dass der umgedeutete Verwaltungsakt die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben musss, wie sie der fehlerhafte Verwaltungsakt hätte.
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 +Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 10. Auflage 2023, § 47 VwVfG, Rn. 34; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand: 1.  April 2026, § 47 VwVfG, Rn. 21.
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 +Dies kann mit Blick auf die neu getroffene Systematik der AMM-Verordnung und des § 29 Abs. 1 AsylG n.F. bzw. § 34a AsylG n.F. nicht ohne Weiteres angenommen werden. Denn nach der vor Inkrafttreten der AMM-Verordnung am 12. Juni 2026 und des Asylgesetzes in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes geltenden Rechtslage und Gesetzessystematik hat das Bundesamt mit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. auch eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes getroffen, indem sie diesen als „unzulässig“ verworfen hat. Nach der Neuregelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch die AMM-Verordnung ist eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in Form etwa einer Unzulässigkeitsentscheidung im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats aber nicht mehr vorgesehen. Vielmehr wird der Antrag auf internationalen Schutz gar nicht mehr geprüft, wie sich auch aus Art. 42 Abs. 2 AMM-VO ergibt, wonach die nach der AMM-Verordnung zuständige Behörde die/den Betroffene/n „gegebenenfalls“ davon in Kenntnis setzt, „dass er [gemeint ist: der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat] ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird. Vielmehr wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AMM-VO von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, nämlich demjenigen der auf Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III des Teils III der AMM-Verordnung als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Allein diese Bestimmung (des zuständigen Mitgliedstaates) unter Beachtung der in Kapitel IV geregelten Verfahrensvorschriften im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren obliegt dem nach der AMM-Verordnung prüfenden Mitgliedstaat.
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 +(2) Eine Umdeutung der in Ziffer 1. des Bescheids vom 0. September 0000 enthaltenen Regelung in eine Überstellungsentscheidung i.S.d. Art. 42 AMM-VO scheitert - anders als dies die Antragsgegnerin meint - aber jedenfalls unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer daran, dass seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die der fehlerhaften Unzulässigkeitsentscheidung.
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 +Ungünstiger in diesem Sinne sind die Rechtsfolgen des umgedeuteten (neuen) Verwaltungsaktes dann, wenn die Rechtstellung der/des Betroffenen nach der Umdeutung weniger vorteilhaft oder nachteiliger ist als nach der Erstfassung. Es genügt, dass die Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes, in den umgedeutet werden soll, sich für die/den Betroffene/n insbesondere wirtschaftlich ungünstiger auswirken als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Ungünstiger wirken sich die Rechtsfolgen auch aus, wenn durch die gefundene Regelung eine zusätzlich belastende Funktion des Verwaltungsaktes geschaffen wird. Auch eine Verschlechterung der prozessualen Lage genügt.
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 +Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 10. Auflage 2023, § 47 VwVfG, Rn. 48, 51; hinsichtlich der prozessualen Verschlechterung siehe auch OVG NRW, Urteil vom 25.  September 2014 - 14 A 1872/12 -, juris, Rn. 46 bei Wegfall des Widerspruchsverfahrens durch Umdeutung in einen Widerspruchsbescheid.
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 +Bei der Frage, ob die Rechtsfolge der umgedeuteten Entscheidung für die/den Betroffenen ungünstiger ist, sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Rechtsfolgen in den Blick zu nehmen.
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 +Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris, Urteilsabdruck Rn. 32.
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 +Außer Betracht bleiben sollen aber abstrakt ungünstigere Rechtsfolgen ohne praktische Auswirkungen.
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 +Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 10. Auflage 2023, § 47 VwVfG, Rn. 50 unter Bezugnahme auf VG Berlin, Urteil vom 20.  September 2005 - 2 A 84.04 -, juris, Rn. 34; vgl. auch Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 47 VwVfG, Rn. 34 wonach die ungünstigeren Rechtsfolgen nicht „bloß abstrakt-virtuell, sondern konkret“ sein müssen.
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 +Zwar geht das Bundesamt in der Begründung seiner Umdeutungsentscheidung mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 zu Recht davon aus, dass hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung eines anderen Mitgliedstaats, die sowohl Teil der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. als auch der Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO ist, jeweils die Kriterien der Dublin III-VO maßgeblich sein dürften.
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 +Allerdings ist für die/den Betroffene/n die Umdeutung der ursprünglichen Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung mit einer prozessualen Verkürzung ihrer/seiner Rechte verbunden. Denn anders als hinsichtlich einer Unzulässigkeitsentscheidung, die einer vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle unterlag, „beschränkt“,
 +
 +vgl. so auch der Wortlaut im Vorschlag der Europäischen Kommission vom 23. September 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement - COM (2020) 610 final - 2020/0279 (COD) Art. 43 Abs. 1 AMM-VO, Abs. 56,
 +
 +Art. 43 Abs. 1 AMM-VO die gerichtliche Kontrolle der Überstellungsentscheidung auf die dort - seinem Wortlaut, dem Umstand der enumerativen Aufzählung ohne Öffnungsklausel und seiner Zielsetzung zufolge abschließend - aufgeführten Prüfungspunkte. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich hinsichtlich der Überstellungsentscheidung nur noch darauf,
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 +„a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
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 +b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
 +
 +c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.“
 +
 +Mit dieser Einschränkung des vom Gericht nunmehr noch zu beachtenden „Prüfungsprogramms“ hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der Überstellungsentscheidung zugleich alle darüberhinausgehenden (im Rahmen einer Unzulässigkeitsentscheidung noch zu prüfenden Umstände) der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies betrifft im Rahmen der hier erfolgten Zuständigkeitsbestimmung anhand der für den vorliegend vor dem 12. Juni 2026 registrierten Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO maßgeblichen Kriterien in Kapitel III der Dublin III-Verordnung, namentlich der Vorschrift des Art. 12 Dublin III-VO, die Frage, ob die Voraussetzungen dieses Kriteriums zur Zuständigkeitsbestimmung vom Bundesamt zu Recht angenommen wurden. Denn Art. 43 Abs. 1 it. c) AMM-VO ermöglicht nur die gerichtliche Überprüfung der dort genannten Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Wahrung der Familieneinheit (Art. 25 bis 28 AMM-VO). Nicht mehr justiziabel, weil der gerichtlichen Kontrolle entzogen, wäre im Falle einer Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung zudem auch die Frage, ob das danach durchzuführende Aufnahmeverfahren, das sich mangels entsprechender Übergangsvorschrift nach den in Art. 39 und 40 AMM-VO geregelten Verfahrensvorschriften zu richten hat, ordnungsgemäß abgelaufen ist. Insbesondere könnte die/der Betroffene nach der eindeutigen Regelung in Art. 43 Abs. 1 AMM-VO nicht mehr beanspruchen, dass das Gericht prüft, ob gemäß Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 3 AMM-VO die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, weil das Aufnahmegesuch vom Bundesamt dem ersuchten Mitgliedstaat nicht innerhalb der hierfür nach Art. 39 Abs. 1 und 2 AMM-VO vorgesehenen Fristen unterbreitet wurde. Eine solche gerichtliche Prüfung lässt der allein in Betracht kommende Prüfungspunkt des Art. 43 Abs. 1 lit. b) AMM-VO begrifflich nicht zu, da er auf Umstände abstellt, die „nach der Überstellungsentscheidung“ vorliegen, die Einhaltung der Fristen zur Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs ist allerdings Voraussetzung der Überstellungsentscheidung selbst und erfolgt mithin zeitlich vor dieser.
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 ==== - Zu Satz 1: Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung ==== ==== - Zu Satz 1: Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung ====
art._34a_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel