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art._34a_asylgesetz

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§ 34a AsylG: Abschiebungsanordnung

1. Wortlaut

(1) 1Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 2Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 3Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(3) 1Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 2Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. 3Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 4Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt. 5§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.

2. Zu Abs. 1: Erlass der Abschiebungsanordnung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Anwendbarkeit auf "Altfälle"

In der Rechtsprechung werden verschiedene Auffassungen zur Frage vertreten, ob § 34a AufenthG auch für Altfälle, also für Verfahren gilt, in denen die Asylanträge vor dem 12.06.2026 registriert worden sind, und die mithin der Übergangsregelung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO unterfallen. So meint das OVG Mecklenburg-Vorpommern, dass Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. mangels passender Rechtsgrundlage rechtswidrig geworden sind und sich die Abschiebungsanordnungen nunmehr an der neuen Rechtsgrundlage messen lassen müssen. Jedoch hält man es offenbar für zulässig, bereits vor Wirksamwerden der AMMVO erlassene Abschiebungsanordnungen bestehen zu lassen, sofern sie der neuen Rechtslage entsprechen. Das VG Arnsberg hingegen hält eine Umdeutung hingegen ausdrücklich nicht für möglich.

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG

Leitsatz

Für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 greift die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 nicht ein.

Für eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats besteht seit dem 12. Juni 2026 keine Rechtsgrundlage mehr.

Eine Überstellungsentscheidung ist nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 gerichtlich zu überprüfen.

Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien bringen für vulnerable Personen nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich.

Die Abschiebungsanordnung ist unionsrechtlich eine Überstellungsentscheidung und innerstaatlich zugleich eine Vollstreckungsvoraussetzung.

VG Arnsberg, Beschluss vom 17.07.2026, 14 L 1306/25.A

Rn. 16 ff:

§ 34a Abs. 1 AsylG a.F. kann jedoch nicht (mehr) als Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung herangezogen werden.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG a.F./n.F. stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Antragsbegehrens ist daher grundsätzlich das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes.

Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus den in die AMM-Verordnung sowie in das Asylgesetz aufgenommenen Übergangsregelungen nicht, dass § 34a Abs. 1 AsylG a.F. weiterhin, d.h. nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes, zur Anwendung kommt und als Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 0. September 0000 verfügte Abschiebungsanordnung nach Portugal zugrunde gelegt werden kann.

aa. Insbesondere greift die Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 der VO (EU) 2024/1348 (AsylVf-Verordnung - AsylVfVO) nach Auffassung der Kammer nicht ein. Danach unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden („Altfälle“), der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVf-Richtlinie - AsylVfRL); für Anträge, die nach dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, gilt dagegen die AsylVf-Verordnung. Nach Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 gilt die AsylVf-Verordnung der Sache nach (allein) für das „Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes“. Er hat demnach schon nach seinem Wortlaut den Zweck den Übergang allein hinsichtlich der Anwendbarkeit verfahrensrechtlicher Vorschriften in Bezug auf das Verfahren der Prüfung und Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz zu regeln. Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 trifft hingegen keine Aussage zur übergangsweisen Anwendbarkeit des § 34a Abs. 1 AsylG a.F.. Denn diese vom Bundesamt hinsichtlich der angegriffenen Abschiebungsanordnung herangezogene Vorschrift betrifft die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. und ist dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zuzuordnen. Sowohl die hierfür maßgeblichen verfahrensrechtlichen Grundlagen als auch die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates waren aber bereits vor Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes bis zum 11. Juni 2026 gesondert in der Dublin III-Verordnung und u.a. der entsprechenden Durchführungsverordnung geregelt.

Das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung fällt (auch nach der neuen Rechtslage) nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der AsylVf-Verordnung. Insoweit ergibt sich bereits aus Art. 2 Abs. 5 AMM-VO und Art. 3 Nr. 9 AsylVfVO, dass Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß der AMM-Verordnung nicht unter den Begriff der „Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz“ fallen. Die AsylVf-Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der AMM-Verordnung und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren (vgl. Erwägungsgrund 101 AsylVfVO).

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 16 ff.; so auch: Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, InfAuslR 2026, 268, 270.

Hiernach ist das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren erkennbar als eigenständiges, d.h. von dem Verfahren zur (materiellen) Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz abgekoppeltes und diesem vorgeschaltetes Verfahren ausgestaltet, das eigenen - nämlich insbesondere den in Kapitel I der AMM-Verordnung geregelten - Verfahrensgarantien und Verfahrensgrundsätzen unterliegt. Eine über den Wortlaut hinaus gehende Absicht des Verordnungsgebers auf Grundlage von Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO über die AsylVf-Richtlinie hinaus auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung bzw. der auf dieser Grundlage im Asyl a.F. getroffenen Regelung auf vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge auf internationalen Schutz anwenden zu wollen, kann der Vorschrift nicht entnommen werden.

Dagegen spricht zudem, dass die AMM-Verordnung selbst eine dem § 79 Abs. 3 AsylVfVO entsprechende, weitreichende Übergangsregelung gerade nicht vorsieht. Vielmehr ist die Dublin III-VO gemäß Art. 83 Abs. 1 AMM-VO mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben worden und nunmehr durch die AMM-Verordnung, die ab dem 12. Juni 2026 insgesamt gilt, vgl. Art. 85 Abs. 2 und 3 AMM-VO, ersetzt worden. Die Anwendbarkeit der Dublin III-VO auf Altfälle, d.h. auf Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 registriert wurden, beschränkt sich gemäß Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ausdrücklich allein auf die (in Kapitel III Dublin III-VO geregelten) Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats,

vgl. auch Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, InfAuslR 2026, 268, 270.

2.2 Zu Satz 1: Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung

2.2.1 Reiseunfähigkeit aufgrund von Suzidalität

Reiseunfähigkeit aufgrund von Suizidalität steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis entgegen. Die Entscheidung erging noch zu § 34a AsylG a.F., dürfte aber auf die aktuelle Fassung übertragbar sein

Darüber hinaus legen die oben dargelegten ärztlichen Stellungnahmen nahe, dass dem Vollzug der Abschiebungsanordnung - jedenfalls derzeit - auch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 c AufenthG) entgegensteht. Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen bzw. durchgeführt werden, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang auch die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, d.h. im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung ist das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylG mithin verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse,

vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw. zur Rspr.; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: November 2016, § 34a Rz. 47, 21.

Eine derartige Gefahr lässt sich den ärztlichen Stellungnahmen im Hinblick auf die dort dargelegte „chronifizierte Suizidalität“ entnehmen. Danach wird insbesondere für den Fall der Abschiebung bzw. Überstellung der Antragstellerin und der damit verbundenen gleichzeitigen Trennung von ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet ein schwerer Suizidversuch befürchtet und zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Es besteht nach der ärztlichen Stellungnahme des PSZ Düsseldorf derzeit keine Reisefähigkeit. Danach liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung der Erkrankung der Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Abschiebung vor. Eine insoweit ausreichende Berücksichtigung der ärztlicherseits dargelegten Gefährdung der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin lässt sich bisher nicht feststellen. Der alleinige Hinweis auf eine ärztliche Begleitung der Überstellung ist angesichts der dargelegten Schwere der Suizidgefährdung, die die Antragstellerin nach der ärztlichen Bescheinigung des LVR Klinikums vom 13. Dezember 2018 auch noch während des stationären Aufenthalts gezeigt hat, nicht ausreichend.

Beschluss

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