art._34a_asylgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._34a_asylgesetz [2026/06/01 23:10] – angelegt marcel | art._34a_asylgesetz [2026/07/26 23:07] (aktuell) – [2.1 Allgemeines] marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) 1 Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 3 Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat. | + | < |
| - | >(2) In den Fällen des Absatzes 1 stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. | + | (1) <sup>1</ |
| - | >(3) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen | + | |
| - | Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb | + | (2) < |
| - | einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt. | + | |
| + | (3) < | ||
| + | </ | ||
| ===== - Zu Abs. 1: Erlass der Abschiebungsanordnung ===== | ===== - Zu Abs. 1: Erlass der Abschiebungsanordnung ===== | ||
| + | ==== - Allgemeines ==== | ||
| + | |||
| + | === - Anwendbarkeit auf " | ||
| + | |||
| + | In der Rechtsprechung werden verschiedene Auffassungen zur Frage vertreten, ob § 34a AufenthG auch für Altfälle, also für Verfahren gilt, in denen die Asylanträge vor dem 12.06.2026 registriert worden sind, und die mithin der Übergangsregelung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO unterfallen. So meint das OVG Mecklenburg-Vorpommern, | ||
| + | |||
| + | == OVG Mecklenburg-Vorpommern, | ||
| + | |||
| + | < | ||
| + | **Leitsatz** | ||
| + | |||
| + | Für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 greift die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 nicht ein. | ||
| + | |||
| + | Für eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats besteht seit dem 12. Juni 2026 keine Rechtsgrundlage mehr. | ||
| + | |||
| + | Eine Überstellungsentscheidung ist nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 gerichtlich zu überprüfen. | ||
| + | |||
| + | Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien bringen für vulnerable Personen nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich. | ||
| + | |||
| + | Die Abschiebungsanordnung ist unionsrechtlich eine Überstellungsentscheidung und innerstaatlich zugleich eine Vollstreckungsvoraussetzung. | ||
| + | </ | ||
| + | |||
| + | == VG Arnsberg, Beschluss vom 17.07.2026, 14 L 1306/25.A == | ||
| + | |||
| + | Rn. 16 ff: | ||
| + | |||
| + | < | ||
| + | § 34a Abs. 1 AsylG a.F. kann jedoch nicht (mehr) als Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung herangezogen werden. | ||
| + | |||
| + | Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG a.F./n.F. stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Antragsbegehrens ist daher grundsätzlich das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes. | ||
| + | |||
| + | Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus den in die AMM-Verordnung sowie in das Asylgesetz aufgenommenen Übergangsregelungen nicht, dass § 34a Abs. 1 AsylG a.F. weiterhin, d.h. nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes, | ||
| + | |||
| + | aa. Insbesondere greift die Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 der VO (EU) 2024/1348 (AsylVf-Verordnung - AsylVfVO) nach Auffassung der Kammer nicht ein. Danach unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden („Altfälle“), | ||
| + | |||
| + | Das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung fällt (auch nach der neuen Rechtslage) nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der AsylVf-Verordnung. Insoweit ergibt sich bereits aus Art. 2 Abs. 5 AMM-VO und Art. 3 Nr. 9 AsylVfVO, dass Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß der AMM-Verordnung nicht unter den Begriff der „Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz“ fallen. Die AsylVf-Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der AMM-Verordnung und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren (vgl. Erwägungsgrund 101 AsylVfVO). | ||
| + | |||
| + | Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, | ||
| + | |||
| + | Hiernach ist das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren erkennbar als eigenständiges, | ||
| + | |||
| + | Dagegen spricht zudem, dass die AMM-Verordnung selbst eine dem § 79 Abs. 3 AsylVfVO entsprechende, | ||
| + | |||
| + | vgl. auch Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, | ||
| + | </ | ||
| + | |||
| + | Rn. 42 ff.: | ||
| + | |||
| + | < | ||
| + | b. Demnach ist die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Portugal nunmehr an § 34a Abs. 1 Satz 1 n.F. zu messen. Soll danach die Ausländerin/ | ||
| + | |||
| + | Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. | ||
| + | |||
| + | aa. Es fehlt bereits an einer Überstellungsentscheidung nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 AMM-VO. Danach trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, | ||
| + | |||
| + | Diesen Anforderungen wird die in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene, zuvor auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. beruhende Unzulässigkeitsentscheidung nicht gerecht, da sie schon nicht in verständlicher Sprache zum Ausdruck bringt, dass die betreffende Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden soll, sondern allein eine Entscheidung darüber trifft, dass der von der/dem Betroffenen gestellte Antrag auf internationalen Schutz „unzulässig“ ist, mithin nicht materiell geprüft wird. | ||
| + | |||
| + | Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides vom 0. September 0000 hat nach Ansicht der Kammer zudem durch die zum 12. Juni 2026 eingetretenen Rechtsänderungen, | ||
| + | |||
| + | A.A. wohl: VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 19, ohne weitere Begründung. | ||
| + | |||
| + | Die vom Bundesamt herangezogene nationale Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. ist nach der mit dem GEAS-Anpassungsgesetz erfolgten Neufassung des § 29 AsylG entfallen. Auch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Rechtsgrundlage ist nicht vorhanden. Die AMM-Verordnung stellt selbst keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung des Antrags als unzulässig bereit. Art. 38 StatusVO ist nicht anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde (Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 StatusVO). Zudem bedarf auch die Ablehnung als unzulässig nach Art. 38 StatusVO weiterhin einer mitgliedstaatlichen Regelung („kann nach nationalem Recht befugt sein“). Sowohl in der Neufassung des § 29 Abs. 1 AsylG als auch in Art. 38 StatusVO ist der Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der AMM-Verordnung für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, als Grund für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig gerade nicht mehr aufgeführt. | ||
| + | |||
| + | Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, | ||
| + | |||
| + | bb. Die in Ziffer 1. des Bescheids vom 0. September 0000 verfügte Unzulässigkeitsentscheidung kann aber auch nicht nach § 47 VwVfG in eine Überstellungsentscheidung i.S.v. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO umgedeutet werden. | ||
| + | |||
| + | Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, | ||
| + | |||
| + | Bei der Umdeutung wird die getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Hierzu sind - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VwVfG - nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt. | ||
| + | |||
| + | Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 16. | ||
| + | |||
| + | Nicht entschieden werden muss, ob die nach § 47 Abs. 4 i.V.m. § 28 VwVfG gebotene, aber unterbliebene Anhörung schon zur formellen Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des Bundesamtes vom 13. Juli 2026 erklärten Umdeutung führt oder aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wurde. | ||
| + | |||
| + | (1) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Unzulässigkeitsentscheidung, | ||
| + | |||
| + | Vgl. Sachs, in: Stelkens/ | ||
| + | |||
| + | Dies kann mit Blick auf die neu getroffene Systematik der AMM-Verordnung und des § 29 Abs. 1 AsylG n.F. bzw. § 34a AsylG n.F. nicht ohne Weiteres angenommen werden. Denn nach der vor Inkrafttreten der AMM-Verordnung am 12. Juni 2026 und des Asylgesetzes in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes geltenden Rechtslage und Gesetzessystematik hat das Bundesamt mit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. auch eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes getroffen, indem sie diesen als „unzulässig“ verworfen hat. Nach der Neuregelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch die AMM-Verordnung ist eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in Form etwa einer Unzulässigkeitsentscheidung im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats aber nicht mehr vorgesehen. Vielmehr wird der Antrag auf internationalen Schutz gar nicht mehr geprüft, wie sich auch aus Art. 42 Abs. 2 AMM-VO ergibt, wonach die nach der AMM-Verordnung zuständige Behörde die/den Betroffene/ | ||
| + | |||
| + | (2) Eine Umdeutung der in Ziffer 1. des Bescheids vom 0. September 0000 enthaltenen Regelung in eine Überstellungsentscheidung i.S.d. Art. 42 AMM-VO scheitert - anders als dies die Antragsgegnerin meint - aber jedenfalls unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer daran, dass seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die der fehlerhaften Unzulässigkeitsentscheidung. | ||
| + | |||
| + | Ungünstiger in diesem Sinne sind die Rechtsfolgen des umgedeuteten (neuen) Verwaltungsaktes dann, wenn die Rechtstellung der/des Betroffenen nach der Umdeutung weniger vorteilhaft oder nachteiliger ist als nach der Erstfassung. Es genügt, dass die Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes, | ||
| + | |||
| + | Vgl. Sachs, in: Stelkens/ | ||
| + | |||
| + | Bei der Frage, ob die Rechtsfolge der umgedeuteten Entscheidung für die/den Betroffenen ungünstiger ist, sind nicht nur unmittelbare, | ||
| + | |||
| + | Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris, Urteilsabdruck Rn. 32. | ||
| + | |||
| + | Außer Betracht bleiben sollen aber abstrakt ungünstigere Rechtsfolgen ohne praktische Auswirkungen. | ||
| + | |||
| + | Vgl. Sachs, in: Stelkens/ | ||
| + | |||
| + | Zwar geht das Bundesamt in der Begründung seiner Umdeutungsentscheidung mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 zu Recht davon aus, dass hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung eines anderen Mitgliedstaats, | ||
| + | |||
| + | Allerdings ist für die/den Betroffene/ | ||
| + | |||
| + | vgl. so auch der Wortlaut im Vorschlag der Europäischen Kommission vom 23. September 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement - COM (2020) 610 final - 2020/0279 (COD) Art. 43 Abs. 1 AMM-VO, Abs. 56, | ||
| + | |||
| + | Art. 43 Abs. 1 AMM-VO die gerichtliche Kontrolle der Überstellungsentscheidung auf die dort - seinem Wortlaut, dem Umstand der enumerativen Aufzählung ohne Öffnungsklausel und seiner Zielsetzung zufolge abschließend - aufgeführten Prüfungspunkte. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich hinsichtlich der Überstellungsentscheidung nur noch darauf, | ||
| + | |||
| + | „a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde; | ||
| + | |||
| + | b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind; | ||
| + | |||
| + | c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.“ | ||
| + | |||
| + | Mit dieser Einschränkung des vom Gericht nunmehr noch zu beachtenden „Prüfungsprogramms“ hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der Überstellungsentscheidung zugleich alle darüberhinausgehenden (im Rahmen einer Unzulässigkeitsentscheidung noch zu prüfenden Umstände) der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies betrifft im Rahmen der hier erfolgten Zuständigkeitsbestimmung anhand der für den vorliegend vor dem 12. Juni 2026 registrierten Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO maßgeblichen Kriterien in Kapitel III der Dublin III-Verordnung, | ||
| + | </ | ||
| ==== - Zu Satz 1: Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung ==== | ==== - Zu Satz 1: Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung ==== | ||
| - | **Reiseunfähigkeit aufgrund von Suizidalität steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis entgegen** | + | === - Reiseunfähigkeit aufgrund von Suzidalität === |
| + | |||
| + | Reiseunfähigkeit aufgrund von Suizidalität steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis entgegen. Die Entscheidung erging noch zu § 34a AsylG a.F., dürfte aber auf die aktuelle Fassung übertragbar sein | ||
| + | |||
| + | < | ||
| + | Darüber hinaus legen die oben dargelegten ärztlichen Stellungnahmen nahe, dass dem Vollzug der Abschiebungsanordnung - jedenfalls derzeit - auch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 c AufenthG) entgegensteht. | ||
| + | Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen bzw. durchgeführt werden, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang auch die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, | ||
| + | |||
| + | vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw. zur Rspr.; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: November 2016, § 34a Rz. 47, 21. | ||
| - | > | + | Eine derartige Gefahr lässt sich den ärztlichen Stellungnahmen im Hinblick auf die dort dargelegte " |
| - | >Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen bzw. durchgeführt werden, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang auch die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, | + | </ |
| - | > | + | |
| - | >vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw. zur Rspr.; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: November 2016, § 34 a Rz. 47, 21. | + | |
| - | > | + | |
| - | >Eine derartige Gefahr lässt sich den ärztlichen Stellungnahmen im Hinblick auf die dort dargelegte " | + | |
| {{: | {{: | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._34a_asylgesetz.1780348228.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
