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art._34a_asylgesetz

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§ 34a AsylG: Abschiebungsanordnung

1. Wortlaut

(1) 1 Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 3 Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(3) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen

Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.

2. Zu Abs. 1: Erlass der Abschiebungsanordnung

2.1 Zu Satz 1: Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung

Reiseunfähigkeit aufgrund von Suizidalität steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis entgegen

Darüber hinaus legen die oben dargelegten ärztlichen Stellungnahmen nahe, dass dem Vollzug der Abschiebungsanordnung - jedenfalls derzeit - auch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin (vgl. § 60 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 c AufenthG) entgegensteht.
Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen bzw. durchgeführt werden, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang auch die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, d.h. im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung ist das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylG mithin verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse,

vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw. zur Rspr.; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: November 2016, § 34 a Rz. 47, 21.

Eine derartige Gefahr lässt sich den ärztlichen Stellungnahmen im Hinblick auf die dort dargelegte „chronifizierte Suizidalität“ entnehmen. Danach wird insbesondere für den Fall der Abschiebung bzw. Überstellung der Antragstellerin und der damit verbundenen gleichzeitigen Trennung von ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet ein schwerer Suizidversuch befürchtet und zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Es besteht nach der ärztlichen Stellungnahme des PSZ Düsseldorf derzeit keine Reisefähigkeit. Danach liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung der Erkrankung der Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Abschiebung vor. Eine insoweit ausreichende Berücksichtigung der ärztlicherseits dargelegten Gefährdung der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin lässt sich bisher nicht feststellen. Der alleinige Hinweis auf eine ärztliche Begleitung der Überstellung ist angesichts der dargelegten Schwere der Suizidgefährdung, die die Antragstellerin nach der ärztlichen Bescheinigung des LVR Klinikums vom 13. Dezember 2018 auch noch während des stationären Aufenthalts gezeigt hat, nicht ausreichend.

Beschluss

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