art._36_ammvo
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| - | >(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, | + | < |
| - | > | + | (1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, |
| - | >a) einen Antragsteller, | + | |
| - | > | + | a) einen Antragsteller, |
| - | >b) einen Antragsteller oder einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | + | |
| - | > | + | b) einen Antragsteller oder einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, |
| - | >c) eine zugelassene Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder sich irregulär in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat aufhält, der sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 zu ihrer Aufnahme bereit erklärt hat oder der ihr internationalen Schutz oder humanitären Status im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung gewährt hat, nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen. | + | |
| - | > | + | c) eine zugelassene Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder sich irregulär in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat aufhält, der sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 zu ihrer Aufnahme bereit erklärt hat oder der ihr internationalen Schutz oder humanitären Status im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung gewährt hat, nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen. |
| - | >(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, | + | |
| - | > | + | (2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, |
| - | >Ungeachtet des Erfordernisses der schriftlichen Zustimmung nach Artikel 26 ist für den Fall, dass ein neues Verfahren zur Aufnahme eines Minderjährigen in Bezug auf einen Mitgliedstaat eingeleitet wird, der gemäß Artikel 26 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist, von den betroffenen Personen keine schriftliche Zustimmung erforderlich, | + | |
| - | > | + | Ungeachtet des Erfordernisses der schriftlichen Zustimmung nach Artikel 26 ist für den Fall, dass ein neues Verfahren zur Aufnahme eines Minderjährigen in Bezug auf einen Mitgliedstaat eingeleitet wird, der gemäß Artikel 26 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist, von den betroffenen Personen keine schriftliche Zustimmung erforderlich, |
| - | >(3) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder schließt diese Prüfung ab. | + | |
| + | (3) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder schließt diese Prüfung ab. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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