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art._36_aufnahmerichtlinie

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art._36_aufnahmerichtlinie [2026/06/14 13:29] – angelegt marcelart._36_aufnahmerichtlinie [2026/06/14 13:31] (aktuell) marcel
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 >Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang I der Aufnahmerichtlinie|Anhang I]] genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben. >Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang I der Aufnahmerichtlinie|Anhang I]] genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.
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->Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in [[Anhang II der Aufnahmerichtlinie|Anhang II zu lesen.+>Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in [[Anhang II der Aufnahmerichtlinie|Anhang II]] zu lesen.
  
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art._36_aufnahmerichtlinie.1781436585.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel