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art._36_aufnahmerichtlinie

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Art. 36 Aufnahmerichtlinie: Aufhebung

1. Wortlaut

Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in [[Anhang II der Aufnahmerichtlinie|Anhang II zu lesen.

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art._36_aufnahmerichtlinie.1781436585.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel