art._37_ammvo
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| art._37_ammvo [2026/06/06 12:21] – [1. Wortlaut] marcel | art._37_ammvo [2026/07/19 14:30] (aktuell) – marcel | ||
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| - | >(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, | + | < |
| - | > | + | (1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, |
| - | >Der Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | Der Mitgliedstaat, |
| - | >(2) Nach Prüfung eines Antrags in einem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 enden die Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung 15 Monate, nachdem eine Entscheidung, | + | |
| - | > | + | (2) Nach Prüfung eines Antrags in einem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 enden die Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung 15 Monate, nachdem eine Entscheidung, |
| - | >Ein nach dem Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der somit ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. | + | |
| - | > | + | Ein nach dem Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der somit ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. |
| - | >(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels endet die Zuständigkeit, | + | |
| - | > | + | (3) Ungeachtet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels endet die Zuständigkeit, |
| - | >(4) Die Verpflichtungen nach Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung enden, wenn der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage von gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 erfassten und gespeicherten Daten oder anderen Belegen feststellt, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens neun Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines gültigen, vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels. | + | |
| - | > | + | (4) Die Verpflichtungen nach Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung enden, wenn der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage von gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 erfassten und gespeicherten Daten oder anderen Belegen feststellt, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens neun Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines gültigen, vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels. |
| - | >Ein nach der Zeit der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. | + | |
| - | > | + | Ein nach der Zeit der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. |
| - | >(5) Die Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen endet, wenn anhand der Aktualisierung des Datensatzes nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1358 festgestellt wird, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entweder verpflichtend oder auf freiwilliger Basis im Einklang mit einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, die nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags ergangen ist. | + | |
| - | > | + | (5) Die Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen endet, wenn anhand der Aktualisierung des Datensatzes nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1358 festgestellt wird, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entweder verpflichtend oder auf freiwilliger Basis im Einklang mit einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, die nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags ergangen ist. |
| - | >Ein nach einer vollzogenen Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der somit ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. | + | |
| + | Ein nach einer vollzogenen Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der somit ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. | ||
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art._37_ammvo.1780741271.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
