Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._3_staatsangehoerigkeitsgesetz

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
art._3_staatsangehoerigkeitsgesetz [2026/10/20 11:21] – marcelart._3_staatsangehoerigkeitsgesetz [2026/10/20 18:16] (aktuell) – marcel
Zeile 10: Zeile 10:
 3. durch Annahme als Kind (§ 6), 3. durch Annahme als Kind (§ 6),
  
-4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),+4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach !§ 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
  
 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a). 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a).
art._3_staatsangehoerigkeitsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel