Inhaltsverzeichnis
Materielles Flüchtlingsrecht
1. Schutzstatus
Grundsätzlich bleibt es bei den vier bekannten Schutzstatus. Wie bisher gibt es den Begriff des internationalen Schutzes, der die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den subsidiären Schutz umfasst. Die Voraussetzungen werden in der Qualifikationsverordnung (QVO, auch als Statusverordnung oder Anerkennungsverordnung bezeichnet) definiert, die der Qualifikationsrichtlinie nachfolgt.
- Grundrecht auf Asyl, Art. 16 GG
- Internationaler Schutz
- Flüchtlingseigenschaft (bisher § 3 ff. AsylG, fürderhin Art. 9 ff. QVO)
- Subsidiärer Schutz (bisher: § 4 AsylG, fürderhin Art. 18 ff. QVO))
- Abschiebungsverbote, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG
2. Beweiserleichtung bei Vorverfolgung
Es gibt weiterhin eine Beweiserleichterung für vorverfolgte Personen. Praktischerweise muss man sich diesbezüglich nicht mal eine neue Hausnummer merken: Art. 4 Abs. 4 QVO folgt auf den entsprechenden Art. 4 Abs. 4 QRL.
3. Voraussetzungen für den internationalen Schutz
Die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sind ohnehin im Wesentlichen durch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorgegeben. Hier gibt es kleinere Änderungen in den Details, wo abzuwarten bleibt, inwiefern diese sich überhaupt spürbar auf die Entscheidungspraxis von Behörden und Gerichten auswirken werden. Auch die Voraussetzungen bleiben im Wesentlichen gleich.
Änderungen gibt es allerdings bei den Akteuren, die Schutz bieten können (bisher § 3d AsylG, zukünftig Art. 7 QVO), und beim internen Schutz (bisher § 3e AsylG, zukünftig Art. 8 QVO). Diese Änderungen stellen im Vergleich zur bisher gültigen Rechtslage tendenziell eher eine Verbesserung dar.
3.1 Akteure, die Schutz bieten können
Die bisherige Rechtslage ließ es zu, schutzsuchende Personen auf den Schutz durch „Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen“, zu verweisen. Art. 7 Abs. 1 lit. b) QVO hingegen verlangt „stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen“. Der Wortlaut lässt also nicht mehr jede nichtstaatliche Stelle als Akteur, der Schutz bieten kann, genügen, sondern verlangt, dass diese Stelle „stabil und etabliert“ sein muss. Soweit dies tendenziell eine höhere Hürde darstellt, wird es für Behörden und Gerichte schwieriger, Menschen auf den Schutz durch derartige Stellen zu verweisen.
3.2 Interne Schutzalternative
Art. 8 QVO stellt jetzt ausdrücklich klar, dass der interne Schutz nicht bei staatlicher Verfolgung zu prüfen ist. Die genauen Voraussetzungen für eine interne Schutzalternative werden präziser definiert, als bisher, namentlich in Abs. 5. Abs. 3 Satz 2 legt die Beweislast ausdrücklich den Behörden auf. Abs. 3 Satz 3 räumt den schutzsuchenden das Recht ein, selbst Nachweise für das Nichtbestehen einer solchen Schutzmöglichkeit vorzulegen, und Abs. 3 Satz 3 verpflichtet die Behörden, diese Nachweise in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Wie sich diese Änderungen im Endeffekt auf die Entscheidungspraxis von Behörden und Gerichten auswirken werden, bleibt abzuwarten. Aber jedenfalls werden die Behörden jetzt verpflichtet sein, ihre Entscheidungen ausführlicher und einzelfallbezogen zu begründen.
