materielles_fluechtlingsrecht
Inhaltsverzeichnis
Materielles Flüchtlingsrecht
Schutzstatus
Grundsätzlich bleibt es bei den vier bekannten Schutzstatus. Wie bisher gibt es den Begriff des internationalen Schutzes, der die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den subsidiären Schutz umfasst. Die Voraussetzungen werden in der Qualifikationsverordnung (QVO, auch als Statusverordnung oder Anerkennungsverordnung bezeichnet) definiert, die der Qualifikationsrichtlinie nachfolgt.
- Grundrecht auf Asyl, Art. 16 GG
- Internationaler Schutz
- Flüchtlingseigenschaft (bisher § 3 ff. AsylG, fürderhin Art. 9 ff. QVO)
- Subsidiärer Schutz (bisher: § 4 AsylG, fürderhin Art. 18 ff. QVO))
- Abschiebungsverbote, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG
Beweiserleichtung bei Vorverfolgung
Es gibt weiterhin eine Beweiserleichterung für vorverfolgte Personen. Praktischerweise muss man sich diesbezüglich nicht mal eine neue Hausnummer merken: Art. 4 Abs. 4 QVO folgt auf den entsprechenden Art. 4 Abs. 4 QRL.
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