Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._42_anerkennungsverordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
art._42_anerkennungsverordnung [2026/05/31 17:12] – angelegt marcelart._42_anerkennungsverordnung [2026/06/25 22:49] (aktuell) marcel
Zeile 3: Zeile 3:
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. +<blockquote> 
-> +Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im //Amtsblatt der Europäischen Union// in Kraft. 
->Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2026.+ 
 +Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.((Berichtigung, ABl. L 90016 vom 13.1.2026, S.  1 (2024/1347) )) 
 + 
 +Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. 
 +</blockquote> 
 + 
 +===== - Allgemeines ===== 
 + 
 +Die AVVO enthält **keine Übergangsregelung**. Sie ist daher grundsätzlich auch auf solche Asylanträge anzuwenden, die vor dem 12. Juni gestellt worden sind. In Deutschland ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, bzw., wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, auf den Zeitpunkt der Entscheidung. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG eine Übergangsregelung auch für die Anwendung der AVVO vorsieht, dürfte diese wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar sein.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._42_anerkennungsverordnung.1780240366.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel