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art._42_anerkennungsverordnung

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art._42_anerkennungsverordnung [2026/06/10 09:36] marcelart._42_anerkennungsverordnung [2026/06/25 22:49] (aktuell) marcel
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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im //Amtsblatt der Europäischen Union// in Kraft+<blockquote> 
-+Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im //Amtsblatt der Europäischen Union// in Kraft.
->Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.((Berichtigung, ABl. L 90016 vom 13.1.2026, S.  1 (2024/1347) )) +
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->Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.+
  
 +Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.((Berichtigung, ABl. L 90016 vom 13.1.2026, S.  1 (2024/1347) ))
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 +Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
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 +===== - Allgemeines =====
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 +Die AVVO enthält **keine Übergangsregelung**. Sie ist daher grundsätzlich auch auf solche Asylanträge anzuwenden, die vor dem 12. Juni gestellt worden sind. In Deutschland ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, bzw., wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, auf den Zeitpunkt der Entscheidung. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG eine Übergangsregelung auch für die Anwendung der AVVO vorsieht, dürfte diese wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar sein.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._42_anerkennungsverordnung.1781076973.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel