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art._42_asylgesetz

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-Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Unionsrecht. Strittig ist insoweit, ob aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgt, dass die Ausländerbehörde zu einer eigenständigen zielstaatsbezogener Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote verpflichtet ist. Diese Zweifel bedeuten allerdings nicht, dass die Bindungswirkung gänzlich wegfällt. Sie sind eher in dem Sinne zu verstehen, dass sich die Bindungswirkung beschränkt wird, beispielsweise auf solche Umstände, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF vorlagen und/oder durch das BAMF geprüft worden, sodass entsprechend Raum für eine Verpflichtung zur Prüfung durch die Ausländerbehörde etwa nachträglich neu hinzugetretener Umstände verbleibt. Das OVG Bremen hat diesbezüglich mit Beschluss vom 05.05.2026 - 2 LC 44/25 - entsprechende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:+Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift wie auch der entsprechenden Regelgung zur Asylberechtigung und zum internationalen Schutz mit Unionsrecht. Strittig ist insoweit, ob aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgt, dass die Ausländerbehörde zu einer eigenständigen zielstaatsbezogener Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote verpflichtet ist. Diese Zweifel bedeuten allerdings nicht, dass die Bindungswirkung gänzlich wegfällt. Sie sind eher in dem Sinne zu verstehen, dass sich die Bindungswirkung beschränkt wird, beispielsweise auf solche Umstände, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF vorlagen und/oder durch das BAMF geprüft worden, sodass entsprechend Raum für eine Verpflichtung zur Prüfung durch die Ausländerbehörde etwa nachträglich neu hinzugetretener Umstände verbleibt. Das OVG Bremen hat diesbezüglich mit Beschluss vom 05.05.2026 - 2 LC 44/25 - entsprechende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  
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