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Inhaltsverzeichnis
§ 42 AsylG: Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
1. Wortlaut
1Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. 2Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
2. Zu Satz 1: Bindung an Entscheidung des BAMF über Abschiebungsverbote
2.1 Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Unionsrecht. Strittig ist insoweit, ob aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgt, dass die Ausländerbehörde zu einer eigenständigen zielstaatsbezogener Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote verpflichtet ist. Diese Zweifel bedeuten allerdings nicht, dass die Bindungswirkung gänzlich wegfällt. Sie sind eher in dem Sinne zu verstehen, dass sich die Bindungswirkung beschränkt wird, beispielsweise auf solche Umstände, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF vorlagen und/oder durch das BAMF geprüft worden, sodass entsprechend Raum für eine Verpflichtung zur Prüfung durch die Ausländerbehörde etwa nachträglich neu hinzugetretener Umstände verbleibt. Das OVG Bremen hat diesbezüglich mit Beschluss vom 05.05.2026 - 2 LC 44/25 - entsprechende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen, dass eine Verwaltungsbehörde, die eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, nachdem eine andere Behörde ihm internationalen Schutz aberkannt und in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass ihm im Herkunftsstaat keine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte verstoßende Behandlung oder Situation ernsthaft droht und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung daher nicht entgegensteht, und das Gericht, das diese Rückkehrentscheidung überprüft, verpflichtet sind, ohne Rücksicht auf die anlässlich der Aberkennung internationalen Schutzes getroffene Feststellung von Grund auf neu zu prüfen, ob Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen?
2. Falls Frage 1 verneint wird: Sind die Verwaltungsbehörde, die die Rückkehrentscheidung erlässt, und das Gericht, das sie überprüft, in der in Frage 1 beschriebenen Situation aufgrund von Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet, zu prüfen, ob nach der anlässlich der Aberkennung internationalen Schutzes getroffenen Feststellung, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung nicht entgegenstehen, eingetretene oder veränderte Tatsachen oder sonstige bei der vorgenannten Feststellung nicht in Betracht gezogene Gesichtspunkte dazu führen, dass die vorgenannten Bestimmungen der Grundrechtecharta einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen?
3. Falls Frage 2 in Bezug auf bisher nicht in Betracht gezogene Gesichtspunkte, die nicht auf neuen oder veränderten Tatsachen beruhen, bejaht wird: Spielt es eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige diese Gesichtspunkte im Verfahren vor der Behörde, die internationalen Schutz aberkannt hat, hätte vorbringen können und dies nicht getan hat?
2.1.1 Eher kritisch zur Vereinbarkeit
2.1.1.1 OVG Bremen, Beschluss vom 05.05.2026, 2 LC 44/25
In seinem Vorlagebeschluss versteht das OVG Bremen die Rechtsprechung des EuGH dahin, dass die Bindungswirkung nicht mit Art. 5 Rückführungsrichtlinie zu vereinbaren sei (Rn. 21):
Das vorlegende Gericht versteht das Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 – C-156/23 – dahin, dass die nach deutschem Recht bestehende Bindung der Ausländerbehörden und der ihre Entscheidungen überprüfenden Gerichte an die Feststellung des Bundesamts, dass Art. 3 EMRK einer Abschiebung nicht entgegensteht (s.o. Rn. 19), nicht mit Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG vereinbar ist. Denn der Gerichtshof führt in diesem Urteil aus, dass eine nationale Regel, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erfolgen kann, gegen Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verstößt (Rn. 40 des Urteils) und dass die zuständige Behörde bei der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen hat, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegensteht (Rn. 42 des Urteils). In Rn. 51 des Urteils erstreckt der Gerichtshof diese Prüfungspflicht zudem auf Gerichte, die über Klagen gegen die Behörde, die die Rückkehrentscheidung zu vollstrecken hat, entscheiden.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2026, 6 MB 26/26
Aufenthaltsrecht zur Bindung der Ausländerbehörden nach § 42 Satz 1 AsylG
Leitsatz
1. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Ausländerbehörden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (Urt. v. 17.10.2024 Rs. C156/23 ) u.a. dazu, vor Durchführung einer Abschiebung sicherzustellen, dass der in Art. 3 EMRK verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung durch die Abschiebung nicht verletzt wird.
2. Dies zugrunde gelegt bestehen Zweifel an einer uneingeschränkten Bindung der Ausländerbehörden an die negative Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; diese dürfte mit der sich aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie ergebenden Verpflichtung der Ausländerbehörden nicht vereinbar sein.
3. Es erscheint möglich, aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch dann herzuleiten, wenn das Bundesamt bereits bestandskräftig festgestellt hat, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.
2.1.2 Vereinbarkeit bejahend
2.1.2.1 OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2025, 13 ME 32/25
Amtlicher Leitsatz
Zur ausländerbehördlichen Pflicht, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie bei Vollzug einer aufenthaltsrechtlichen Rückkehrentscheidung selbständig und aktualisiert zu überprüfen (unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)).
(2) Diese Bindungswirkung der §§ 6 Satz 1, 42 Satz 1 AsylG ist im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall auch nicht wegen eines Anwendungsvorrangs von Unionsrecht unbeachtlich.
Der Senat teilt - entgegen der Beschwerde - die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 29.1.2025, S. 15), dass das in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation betrifft und der Entscheidungsausspruch deshalb auf den hier zu beurteilenden Einzelfall keine Anwendung findet (vgl. zur Bedeutung der besonderen Fallkonstellation in der Entscheidung des EuGH auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 143). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass „Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … dahin auszulegen (ist), dass er die Verwaltungsbehörde, die einen auf nationales Recht gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnt und infolgedessen feststellt, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält, verpflichtet, sich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewissern, indem die zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erlassene Rückkehrentscheidung, deren Aussetzung nach einer solchen Ablehnung endete, im Hinblick auf diesen Grundsatz überprüft wird“. Hier hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 zwar einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Der Antragsgegner hat aber nicht „infolgedessen“ festgestellt, dass sich der Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält, und auch der Vollzug der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) im Asylverfahren mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 21. Juni 2002, dort Ziff. 4, erlassenen Abschiebungsandrohung war nicht bis zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgesetzt. Der Antragsteller ist vielmehr aufgrund der im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26. Januar 2010 verfügten Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig und die Abschiebung soll auf Grundlage der in diesem aufenthaltsrechtlichen Bescheid ebenfalls verfügten Abschiebungsandrohung vollzogen werden. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 17. Oktober 2024 ausdrücklich klargestellt, dass der Antragsteller für den Fall nicht fristgerechter freiwilliger Ausreise „in Vollzug des Bescheides vom 26.01.2010 in den Iran abgeschoben“ wird.
Ob dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) aufgrund der Entscheidungsgründe eine über die im Entscheidungsausspruch beschriebene Fallkonstellation hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, kann der Senat in dem hier zu beurteilenden Einzelfall dahinstehen lassen.
Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Erwägungen in den Gründen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) deutlich weitergehen als der Entscheidungsausspruch, wenn unter anderem in den Rn. 35 ff. ausgeführt wird (Hervorhebungen durch den Senat):
„Art. 5 der Richtlinie 2008/115, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet ist … Überdies müssen die Mitgliedstaaten es den Betroffenen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die insbesondere in Anbetracht von insbesondere Art. 5 der Richtlinie 2008/115 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann … Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die nationale Behörde verpflichtet, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen, einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta uneingeschränkt verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden, vorzunehmen. … Sollte die zuständige nationale Behörde nach Abschluss dieser Bewertung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen diesen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe aussetzen würde, muss diese Behörde die Abschiebung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 aufschieben, solange eine solche Gefahr fortbesteht … Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass eine nationale Regel oder Praxis, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes vorgenommen werden kann, gegen Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßen würde.“
Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie wäre hiernach in allen Stadien des Rückführungsverfahrens, mithin vom Erlass einer Rückkehrentscheidung bis zum tatsächlichen Vollzug der Rückkehrentscheidung, die jeweils zuständige nationale Behörde (und in einem gerichtlichen Verfahren auch das zuständige nationale Gericht) verpflichtet, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Sinne des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie selbständig und aktualisiert zu überprüfen (vgl. dahingehend bspw. die Antwort der Bundesregierung v. 21.3.2025 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u.a., BT-Drs. 20/14923, S. 59 f.: „Nach Unanfechtbarkeit einer Asylentscheidung besteht eine eigenständige Prüfpflicht der Ausländerbehörden bezüglich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aus Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie.“; VG Hannover, Beschl. v. 14.2.2025 - 5 B 6122/24 -, V.n.b. Umdruck S. 8 f.; Beschl. v. 10.2.2025 - 12 B 3422/24 -, juris Rn. 27 ff.; VG Bremen, Urt. v. 18.12.2024 - 2 K 2507/23 -, juris Ls. und Rn. 52). Ob eine solche allgemeine Schlussfolgerung im Hinblick auf die damit verbundene Verwerfung des Prüfungsmonopols des für die Gewährung internationalen Schutzes zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und auch die Aufgabe der Bindungs- und Tatbestandswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte des Bundesamts zu rechtfertigen ist, dürfte schon wegen der bei der Umsetzung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung bestehenden Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zweifelhaft sein (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.2.2025 - 1 LB 312/24 -, juris Rn. 29; Schlussanträge des Generalanwalts v. 16.5.2024 in der Rechtssache C-156/23, juris Rn. 52: „die Wahl der hierfür zuständigen nationalen Behörde in die Verfahrensautonomie der einzelnen Mitgliedstaaten fällt“). Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die verfahrensmäßige Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Bundesgebiet auch durch das Folgeverfahren und das isolierte Folgeschutzgesuch (siehe hierzu oben II.1.c)(1)) für den betroffenen Ausländer nicht hinreichend effektiv sein könnte (vgl. zur Kritik bereits an den Schlussanträgen des Generalanwalts: Wittmann, in: InfAuslR 2024, 348 f. m.w.N.).
2.1.2.2 VGH Bayern, Beschluss vom 12.05.2026, 19 CE 26.265
Rn. 13 f.:
Dem steht nach der Überzeugung des Senats die neuere Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen, nach der eine nationale Regel oder Praxis, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes vorgenommen werden kann, gegen Art. 5 der RL 2008/115 i.V.m. Art.19 Abs. 2 GRC verstoßen würde (vgl. EuGH, U.v. 17.10.2024 – C-156/23, Ararat – juris Rn. 40 f.; U.v. 4.9.2025 – C-313/25, Adrar – juris Rn. 74 f.). Der Senat versteht die entsprechenden Erwägungen des EuGH einzelfallbezogen und im Kontext mit dem nationalen Recht der dort betroffenen (anderen) Mitgliedstaaten stehend. Dem gegenüber verstößt es nach der Auffassung des Senats nicht gegen Unionsrecht, dass für die inhaltliche Prüfung eines materiellen Schutzbegehrens i.S.v. § 13 Abs. 1 und 2 AsylG entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist, weil dies den effektiven Rechtsschutz und damit die Durchsetzbarkeit des Nichtzurückweisungsgrundsatzes für die Antragstellerin im konkreten Fall nicht beeinträchtigt (vgl. Nds.OVG, B.v. 16.5.2025 – 13 ME 32/25 – juris Rn. 50; anderer Ansicht OVG Bremen, B.v. 5.5.2026 – 2 LC 44/25 – juris Rn. 43).
Nach dem vom EuGH anerkannten Grundsatz der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie bestimmen die Mitgliedstaaten im Bereich des indirekten, d.h. mitgliedstaatlichen Unionsrechtsvollzugs die zuständigen Behörden und das zuständige Verwaltungsverfahren. Diese mitgliedstaatliche Autonomie wird begrenzt durch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, nach denen insbesondere die Durchsetzung unionsrechtlicher Rechte des Einzelnen nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden darf (vgl. zum Ganzen zuletzt EuGH, U.v. 30.4.2026 – C-748/24, Kotaňák – juris Rn. 84; U.v. 16.4.2026 – C-753/24, PKO Bank u.a. – juris Rn. 24). Die Prüfung eines materiellen Schutzgesuchs durch die Antragsgegnerin unter Überspielung der gesetzlichen Kompetenzverteilung ist demnach unionsrechtlich nicht gefordert. Eine mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot unvereinbare Erschwerung des Rechtsschutzes ist mit dem Umstand, dass eine andere Behörde für die Prüfung des Schutzbegehrens zuständig ist, nicht verbunden. Denn es darf der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zugemutet werden, beim Bundesamt internationalen Schutz zu beantragen. Mit der Asylantragstellung wäre der Aufenthalt der Antragstellerin für die Dauer der inhaltlichen Prüfung des Schutzbegehrens gem. § 55 AsylG gestattet, weshalb sie nicht (mehr) vollziehbar ausreisepflichtig wäre und folglich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung nicht drohen würde. Die Beachtung der Wirkungen des § 55 AsylG kann gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem zuständigen Verwaltungsgericht durchgesetzt werden.
2.1.2.3 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024, 11 S 1306/23
Rn. 142 f.:
(2) Soweit den Akten der Sache nach der Vortrag des Klägers entnommen werden kann, er befürchte in Afghanistan seine Tötung, jedenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die Taliban, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausweisungsrechtlich nicht relevant. Denn in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen sind nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind. Der Ausländer hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung. Hat der Ausländer - wie hier - bereits (erfolglos) ein Asylverfahren durchgeführt, ist die Ausländerbehörde zudem nach § 6 Satz 1 und § 42 Satz 1 AsylG an die in jenem Verfahren (zuletzt) getroffene Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts gebunden; diese Bindungswirkung kommt auch negativen Entscheidungen des Bundesamts zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 34; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4).
Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.10.2024 (<Ararat> - C-156/23 - juris) überholt. Das Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 ist zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - in einer besonderen Konstellation des niederländischen Rechts ergangen, in der anlässlich der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine etliche Jahre zurückliegende bestandkräftige Rückkehrentscheidung implizit bestätigt wird, ohne dass diese jedoch inhaltlich überprüft oder eventuell erneut erlassen werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 17.10.2024 <Ararat> - C-156/23 - juris Rn. 15, 24, 29).

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