art._42_asylgesetz
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| art._42_asylgesetz [2026/08/19 22:00] – [2.1 Vereinbarkeit mit Unionsrecht] marcel | art._42_asylgesetz [2026/08/19 22:50] (aktuell) – marcel | ||
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| ==== - Vereinbarkeit mit Unionsrecht ==== | ==== - Vereinbarkeit mit Unionsrecht ==== | ||
| - | Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Unionsrecht. Strittig ist insoweit, ob aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgt, dass die Ausländerbehörde zu einer eigenständigen zielstaatsbezogener Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote verpflichtet ist. Diese Zweifel bedeuten allerdings nicht, dass die Bindungswirkung gänzlich wegfällt. Sie sind eher in dem Sinne zu verstehen, dass sich die Bindungswirkung beschränkt wird, beispielsweise auf solche Umstände, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF vorlagen und/oder durch das BAMF geprüft worden, sodass entsprechend Raum für eine Verpflichtung zur Prüfung durch die Ausländerbehörde etwa nachträglich neu hinzugetretener Umstände verbleibt. Das OVG Bremen hat diesbezüglich mit Beschluss vom 05.05.2026 - 2 LC 44/25 - entsprechende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt: | + | Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift |
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| === - Vereinbarkeit bejahend === | === - Vereinbarkeit bejahend === | ||
| - | == VGH Baden-Württemberg, Urteil | + | == - OVG Niedersachsen, Beschluss |
| - | == OVG Niedersachsen, | + | < |
| + | **Amtlicher Leitsatz** | ||
| - | == VGH Bayern, Beschluss vom 12.05.2026, 19 CE 26.265 == | + | **Zur ausländerbehördlichen Pflicht, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie bei Vollzug einer aufenthaltsrechtlichen Rückkehrentscheidung selbständig und aktualisiert zu überprüfen (unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)).** |
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| + | (2) Diese Bindungswirkung der §§ 6 Satz 1, 42 Satz 1 AsylG ist im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall auch nicht wegen eines __Anwendungsvorrangs von Unionsrecht__ unbeachtlich. | ||
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| + | Der Senat teilt - entgegen der Beschwerde - die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 29.1.2025, S. 15), dass das in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation betrifft und der __Entscheidungsausspruch__ deshalb auf den hier zu beurteilenden Einzelfall keine Anwendung findet (vgl. zur Bedeutung der besonderen Fallkonstellation in der Entscheidung des EuGH auch: VGH Baden-Württemberg, | ||
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| + | Ob dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) aufgrund der __Entscheidungsgründe__ eine über die im Entscheidungsausspruch beschriebene Fallkonstellation hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, kann der Senat in dem hier zu beurteilenden Einzelfall dahinstehen lassen. | ||
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| + | Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Erwägungen in den Gründen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) deutlich weitergehen als der Entscheidungsausspruch, | ||
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| + | Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie wäre hiernach in allen Stadien des Rückführungsverfahrens, | ||
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| + | == - VGH Bayern, Beschluss vom 12.05.2026, 19 CE 26.265 == | ||
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| + | Rn. 13 f.: | ||
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| + | Dem steht nach der Überzeugung des Senats die neuere Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen, nach der eine nationale Regel oder Praxis, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes vorgenommen werden kann, gegen Art. 5 der RL 2008/115 i.V.m. Art.19 Abs. 2 GRC verstoßen würde (vgl. EuGH, U.v. 17.10.2024 – C-156/23, Ararat – juris Rn. 40 f.; U.v. 4.9.2025 – C-313/25, Adrar – juris Rn. 74 f.). Der Senat versteht die entsprechenden Erwägungen des EuGH einzelfallbezogen und im Kontext mit dem nationalen Recht der dort betroffenen (anderen) Mitgliedstaaten stehend. Dem gegenüber verstößt es nach der Auffassung des Senats nicht gegen Unionsrecht, | ||
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| + | Nach dem vom EuGH anerkannten Grundsatz der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie bestimmen die Mitgliedstaaten im Bereich des indirekten, d.h. mitgliedstaatlichen Unionsrechtsvollzugs die zuständigen Behörden und das zuständige Verwaltungsverfahren. Diese mitgliedstaatliche Autonomie wird begrenzt durch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, | ||
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| + | == - VGH Baden-Württemberg, | ||
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| + | Rn. 142 f.: | ||
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| + | (2) Soweit den Akten der Sache nach der Vortrag des Klägers entnommen werden kann, er befürchte in Afghanistan seine Tötung, jedenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die Taliban, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausweisungsrechtlich nicht relevant. Denn in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen sind nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, | ||
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| + | Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.10.2024 (< | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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art._42_asylgesetz.1787169649.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
