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art._42_asylgesetz

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§ 42 AsylG: Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen

1. Wortlaut

1Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. 2Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

2. Zu Satz 1: Bindung an Entscheidung des BAMF über Abschiebungsverbote

2.1 Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Unionsrecht. Strittig ist insoweit, ob aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgt, dass die Ausländerbehörde zu einer eigenständigen zielstaatsbezogener Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote verpflichtet ist. Diese Zweifel bedeuten allerdings nicht, dass die Bindungswirkung gänzlich wegfällt. Sie sind eher in dem Sinne zu verstehen, dass sich die Bindungswirkung beschränkt wird, beispielsweise auf solche Umstände, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF vorlagen und/oder durch das BAMF geprüft worden, sodass entsprechend Raum für eine Verpflichtung zur Prüfung durch die Ausländerbehörde etwa nachträglich neu hinzugetretener Umstände verbleibt. Das OVG Bremen hat diesbezüglich mit Beschluss vom 05.05.2026 - 2 LC 44/25 - entsprechende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen, dass eine Verwaltungsbehörde, die eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, nachdem eine andere Behörde ihm internationalen Schutz aberkannt und in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass ihm im Herkunftsstaat keine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte verstoßende Behandlung oder Situation ernsthaft droht und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung daher nicht entgegensteht, und das Gericht, das diese Rückkehrentscheidung überprüft, verpflichtet sind, ohne Rücksicht auf die anlässlich der Aberkennung internationalen Schutzes getroffene Feststellung von Grund auf neu zu prüfen, ob Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen?

2. Falls Frage 1 verneint wird: Sind die Verwaltungsbehörde, die die Rückkehrentscheidung erlässt, und das Gericht, das sie überprüft, in der in Frage 1 beschriebenen Situation aufgrund von Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet, zu prüfen, ob nach der anlässlich der Aberkennung internationalen Schutzes getroffenen Feststellung, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung nicht entgegenstehen, eingetretene oder veränderte Tatsachen oder sonstige bei der vorgenannten Feststellung nicht in Betracht gezogene Gesichtspunkte dazu führen, dass die vorgenannten Bestimmungen der Grundrechtecharta einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen?

3. Falls Frage 2 in Bezug auf bisher nicht in Betracht gezogene Gesichtspunkte, die nicht auf neuen oder veränderten Tatsachen beruhen, bejaht wird: Spielt es eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige diese Gesichtspunkte im Verfahren vor der Behörde, die internationalen Schutz aberkannt hat, hätte vorbringen können und dies nicht getan hat?

2.1.1 Eher kritisch zur Vereinbarkeit

2.1.1.1 OVG Bremen, Beschluss vom 05.05.2026, 2 LC 44/25

In seinem Vorlagebeschluss versteht das OVG Bremen die Rechtsprechung des EuGH dahin, dass die Bindungswirkung nicht mit Art. 5 Rückführungsrichtlinie zu vereinbaren sei (Rn. 21):

Das vorlegende Gericht versteht das Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 – C-156/23 – dahin, dass die nach deutschem Recht bestehende Bindung der Ausländerbehörden und der ihre Entscheidungen überprüfenden Gerichte an die Feststellung des Bundesamts, dass Art. 3 EMRK einer Abschiebung nicht entgegensteht (s.o. Rn. 19), nicht mit Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG vereinbar ist. Denn der Gerichtshof führt in diesem Urteil aus, dass eine nationale Regel, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erfolgen kann, gegen Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verstößt (Rn. 40 des Urteils) und dass die zuständige Behörde bei der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen hat, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegensteht (Rn. 42 des Urteils). In Rn. 51 des Urteils erstreckt der Gerichtshof diese Prüfungspflicht zudem auf Gerichte, die über Klagen gegen die Behörde, die die Rückkehrentscheidung zu vollstrecken hat, entscheiden.

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2026, 6 MB 26/26

Aufenthaltsrecht zur Bindung der Ausländerbehörden nach § 42 Satz 1 AsylG

Leitsatz

1. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Ausländerbehörden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (Urt. v. 17.10.2024 Rs. C156/23 ) u.a. dazu, vor Durchführung einer Abschiebung sicherzustellen, dass der in Art. 3 EMRK verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung durch die Abschiebung nicht verletzt wird.

2. Dies zugrunde gelegt bestehen Zweifel an einer uneingeschränkten Bindung der Ausländerbehörden an die negative Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; diese dürfte mit der sich aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie ergebenden Verpflichtung der Ausländerbehörden nicht vereinbar sein.

3. Es erscheint möglich, aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch dann herzuleiten, wenn das Bundesamt bereits bestandskräftig festgestellt hat, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.

2.1.2 Vereinbarkeit bejahend

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024, 11 S 1306/23
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2025, 13 ME 32/25
VGH Bayern, Beschluss vom 12.05.2026, 19 CE 26.265

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art._42_asylgesetz.1787169649.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel