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art._43_ammvo

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art._43_ammvo [2026/06/18 11:02] marcelart._43_ammvo [2026/06/18 11:03] (aktuell) – alte Version wiederhergestellt (2026/06/18 10:49) marcel
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 c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde. c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
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 (2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. (2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
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 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang der betreffenden Person zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang der betreffenden Person zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird.
  
-Die rechtliche Unterstützung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente. Die rechtliche Vertretung umfasst mindestens die Vertretung vor Gericht und kann auf Rechtsbeistände oder Berater beschränkt werden, die nach ►C1  nationalem Recht ◄ zur Bereitstellung von rechtlicher Unterstützung und Vertretung berufen sind.+Die rechtliche Unterstützung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente. Die rechtliche Vertretung umfasst mindestens die Vertretung vor Gericht und kann auf Rechtsbeistände oder Berater beschränkt werden, die nach nationalem Recht((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) zur Bereitstellung von rechtlicher Unterstützung und Vertretung berufen sind.
  
-Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im ►C1  nationalem Recht ◄ festgelegt.+Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im nationalem Recht((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) festgelegt.
 </blockquote> </blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
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