art._50_asylgesetz
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| - | ====== § 50 AsylG: Landesinterne Verteilung. ====== | + | ====== § 50 AsylG: Landesinterne Verteilung ====== |
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| - | >(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn | + | < |
| - | das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass | + | (1) < |
| - | >1. der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 festgestellt wurden oder | + | |
| - | >2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, es wurde eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) | + | 1. der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 festgestellt wurden oder |
| - | 2024/1351 getroffen oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 | + | |
| - | Nummer 2 abgelehnt. | + | 2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, es wurde eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Nummer 2 abgelehnt. |
| - | >Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. | + | |
| - | >(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, | + | < |
| - | >(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Ar- | + | |
| - | beitstagen | + | (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, |
| - | Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat. | + | |
| - | >(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die | + | (3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen |
| - | Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfs- | + | |
| - | belehrung | + | (4) < |
| - | Ausländers bedarf es nicht. | + | |
| - | von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige | + | (5) < |
| - | täre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. | + | |
| - | >(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden. | + | (6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. |
| - | >(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. | + | </ |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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