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art._56_asylgesetz

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art._56_asylgesetz [2026/08/26 20:59] – angelegt marcelart._56_asylgesetz [2026/08/26 21:00] (aktuell) – marcel
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-====== § 56 AsylG:  ======+====== § 56 AsylG: Räumliche Beschränkung ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
 <blockquote> <blockquote>
 +(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.
  
 +(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.
 </blockquote> </blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._56_asylgesetz.1787770775.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel