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art._5_rueckfuehrungsrichtlinie

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art._5_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/19 22:57] – [2.3 EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22] marcelart._5_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/19 23:06] (aktuell) – [3.2 EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C‑313/25 PPU [Adrar]] marcel
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 **ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat, prüfen muss – gegebenenfalls von Amts wegen –, ob das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a und b dieser Richtlinie der Abschiebung entgegenstehen.** **ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat, prüfen muss – gegebenenfalls von Amts wegen –, ob das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a und b dieser Richtlinie der Abschiebung entgegenstehen.**
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 +==== - Vereinbarkeit mit §§ 6, 42 AsylG ====
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 +Siehe hierzu: Abschnitt "[[art._42_asylgesetz#vereinbarkeit_mit_unionsrecht|Vereinbarkeit mit Asylrecht]]" bei § 42 AsylG.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._5_rueckfuehrungsrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel