art._5_rueckfuehrungsrichtlinie
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| art._5_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/19 22:57] – [2.3 EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22] marcel | art._5_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/19 23:06] (aktuell) – [3.2 EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C‑313/25 PPU [Adrar]] marcel | ||
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| **ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat, prüfen muss – gegebenenfalls von Amts wegen –, ob das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a und b dieser Richtlinie der Abschiebung entgegenstehen.** | **ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat, prüfen muss – gegebenenfalls von Amts wegen –, ob das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a und b dieser Richtlinie der Abschiebung entgegenstehen.** | ||
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| + | ==== - Vereinbarkeit mit §§ 6, 42 AsylG ==== | ||
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