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art._5_rueckfuehrungsrichtlinie

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Art. 5 Rückführungsrichtlinie: Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand

1. Wortlaut

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:

a) das Wohl des Kindes,

b) die familiären Bindungen,

c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,

und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.

2. Buchstaben a und b: Kindeswohl und familiäre Bindungen

2.1 EuGH, Urteil vom 14.01.2021, C-441/19

Rn 83:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht.

2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nach dem alleinigen Kriterium des Alters unterscheiden darf, wenn er prüft, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist.

3. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen und sich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vergewissert hat, dass er einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird, anschließend davon absieht, ihn abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht.

2.2 EuGH, Urteil vom 11.03.2021, C-112/20

Rn. 44:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.

2.3 EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22

Rn. 29:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

ist dahin auszulegen, dass

er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken.

3. Grundsatz der Nichtzurückweisung

3.1 EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-156/23 [Ararat]

Rn. 56:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er die Verwaltungsbehörde, die einen auf nationales Recht gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnt und infolgedessen feststellt, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält, verpflichtet, sich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewissern, indem die zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erlassene Rückkehrentscheidung, deren Aussetzung nach einer solchen Ablehnung endete, im Hinblick auf diesen Grundsatz überprüft wird.

2. Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2008/115 sowie mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte

ist dahin auszulegen, dass

er ein nationales Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts befasst ist, mit dem die zuständige nationale Behörde einen Antrag auf Erteilung eines im nationalen Recht vorgesehenen Aufenthaltstitels abgelehnt und damit die Aussetzung der Vollstreckung einer zuvor im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erlassenen Rückkehrentscheidung beendet hat, verpflichtet, von Amts wegen einen sich aus der Vollstreckung dieser Entscheidung resultierenden etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung auf der Grundlage der ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände des Falles, so wie sie nach Abschluss eines kontradiktorischen Verfahrens ergänzt oder aufgeklärt wurden, festzustellen.

3.2 EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C‑313/25 PPU [Adrar]

Rn 85:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Art. 5 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat, prüfen muss – gegebenenfalls von Amts wegen –, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung entgegensteht.

2. Die Art. 5 und 15 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 6 und 7, Art. 24 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte

sind dahin auszulegen, dass

ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat, prüfen muss – gegebenenfalls von Amts wegen –, ob das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a und b dieser Richtlinie der Abschiebung entgegenstehen.

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