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art._61_eurodac-verordnung

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art._61_eurodac-verordnung [2026/07/06 21:06] – angelegt marcelart._61_eurodac-verordnung [2026/07/06 21:13] (aktuell) marcel
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-====== Art.  Eurodac-Verordnung:  ======+====== Art. 61 Eurodac-Verordnung: Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) Jeder Mitgliedstaat teilt bis zum 12. September 2024 der Kommission seine benannten Behörden, die in Artikel 5 Absatz 3 genannten operativen Stellen und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.
 +
 +(2) Europol teilt bis zum 12. September 2024 der Kommission seine benannte Behörde und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.
 +
 +(3) Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen einmal im Jahr im Amtsblatt der Europäischen Union und in einer ohne Verzug auf dem neuesten Stand gehaltenen elektronischen Veröffentlichung.
 </blockquote> </blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
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