Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._61_eurodac-verordnung

Art. 61 Eurodac-Verordnung: Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen

1. Wortlaut

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt bis zum 12. September 2024 der Kommission seine benannten Behörden, die in Artikel 5 Absatz 3 genannten operativen Stellen und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.

(2) Europol teilt bis zum 12. September 2024 der Kommission seine benannte Behörde und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.

(3) Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen einmal im Jahr im Amtsblatt der Europäischen Union und in einer ohne Verzug auf dem neuesten Stand gehaltenen elektronischen Veröffentlichung.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. V X H P᠎ R
 
art._61_eurodac-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel