Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._64_asylverfahrensverordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
art._64_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 19:00] marcelart._64_asylverfahrensverordnung [2026/08/15 10:57] (aktuell) marcel
Zeile 22: Zeile 22:
 (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur bis zum 12. Juni 2026 und unmittelbar nach jeder Bestimmung oder Änderung an den Bestimmungen mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Asylagentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, auf die das Konzept im Zusammenhang mit bestimmten Antragstellern gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b angewandt wird. (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur bis zum 12. Juni 2026 und unmittelbar nach jeder Bestimmung oder Änderung an den Bestimmungen mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Asylagentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, auf die das Konzept im Zusammenhang mit bestimmten Antragstellern gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b angewandt wird.
 </blockquote> </blockquote>
 +
 +===== - Umsetzung in Deutschland =====
 +
 +Siehe § 29b AsylG
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._64_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel