art._64_asylverfahrensverordnung
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| art._64_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 19:00] – marcel | art._64_asylverfahrensverordnung [2026/08/15 10:57] (aktuell) – marcel | ||
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| (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur bis zum 12. Juni 2026 und unmittelbar nach jeder Bestimmung oder Änderung an den Bestimmungen mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Asylagentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, | (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur bis zum 12. Juni 2026 und unmittelbar nach jeder Bestimmung oder Änderung an den Bestimmungen mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Asylagentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, | ||
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| + | ===== - Umsetzung in Deutschland ===== | ||
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| + | Siehe § 29b AsylG | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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