art._26_anerkennungsverordnung
Art. 26 Anerkennungsverordnung: Freizügigkeit innerhalb des Mitgliedstaats
1. Wortlaut
Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort innerhalb von dessen Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhalten und sich allgemein gesehen in der gleichen Lage befinden.1)
1)
Berichtigung, ABl. L 90016 vom 13.1.2026, S. 1 (2024/1347)
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