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art._67_asylgesetz

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art._67_asylgesetz [2026/06/10 15:26] marcelart._67_asylgesetz [2026/09/06 08:52] (aktuell) marcel
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-====== § 67 AsylG: Erlöschen der Aufenthaltsgestattung======+====== § 67 AsylG: Erlöschen der Aufenthaltsgestattung ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere +<blockquote> 
->1. wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, +(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere 
->2. mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist, + 
->3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt, +1. wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 
->4. im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, + 
->5. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, +2. mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist, 
->6. mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, + 
->7. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, +3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt, 
->8. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. + 
->(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn ein Gericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 den Verbleib gestattet hat.+4. im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, 
 + 
 +5. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, 
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 +6. mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, 
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 +7. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, 
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 +8. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. 
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 +(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn ein Gericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 den Verbleib gestattet hat. 
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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