art._67_asylgesetz
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| art._67_asylgesetz [2026/06/10 15:26] – marcel | art._67_asylgesetz [2026/09/06 08:52] (aktuell) – marcel | ||
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| - | ====== § 67 AsylG: Erlöschen der Aufenthaltsgestattung. ====== | + | ====== § 67 AsylG: Erlöschen der Aufenthaltsgestattung ====== |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere | + | < |
| - | >1. wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, | + | (1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere |
| - | >2. mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist, | + | |
| - | >3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt, | + | 1. wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, |
| - | >4. im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, | + | |
| - | >5. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, | + | 2. mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist, |
| - | >6. mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, | + | |
| - | >7. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, | + | 3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt, |
| - | >8. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. | + | |
| - | >(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn ein Gericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 den Verbleib gestattet hat. | + | 4. im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, |
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| + | 5. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, | ||
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| + | 6. mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, | ||
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| + | 7. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, | ||
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| + | 8. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. | ||
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| + | (2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn ein Gericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 den Verbleib gestattet hat. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._67_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel
