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art._6_anerkennungsverordnung

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art._6_anerkennungsverordnung [2026/06/11 22:36] – angelegt marcelart._6_anerkennungsverordnung [2026/07/17 18:05] (aktuell) marcel
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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von: +<blockquote> 
-+Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
->a) dem Staat; +
-+
->b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen; +
-+
->c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.+
  
 +a) dem Staat;
 +
 +b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
 +
 +c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._6_anerkennungsverordnung.1781210176.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel