Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._6_anerkennungsverordnung

Art. 6 Anerkennungsverordnung: Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

1. Wortlaut

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. J U D P M
 
art._6_anerkennungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel