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art._6_asylgesetz

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art._6_asylgesetz [2026/08/05 21:19] – angelegt marcelart._6_asylgesetz [2026/08/19 22:48] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel
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 <sup>1</sup>Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. <sup>2</sup>Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes. <sup>1</sup>Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. <sup>2</sup>Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.
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 +===== - Zu Satz 1: Bindung an Entscheidung über Asylantrag und internationalen Schutz =====
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 +==== - Vereinbarkeit mit Unionsrecht ====
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 +Siehe hierzu: Abschnitt "[[art._42_asylgesetz#vereinbarkeit_mit_unionsrecht|Vereinbarkeit mit Asylrecht]]" bei § 42 AsylG.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._6_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel