art._6_asylgesetz
Inhaltsverzeichnis
§ 6 AsylG: Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
1. Wortlaut
1Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. 2Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.
2. Zu Satz 1: Bindung an Entscheidung über Asylantrag und internationalen Schutz
2.1 Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Siehe hierzu: Abschnitt „Vereinbarkeit mit Asylrecht“ bei § 42 AsylG.
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