art._6_dublin-iii-verordnung
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._6_dublin-iii-verordnung [2026/06/06 18:14] – angelegt marcel | art._6_dublin-iii-verordnung [2026/07/19 15:03] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
| ===== - Minderjährige ===== | ===== - Minderjährige ===== | ||
| - | >(1) Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten. | + | < |
| - | > | + | (1) Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten. |
| - | >(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein unbegleiteter Minderjährige in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter verfügt über die entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnisse, | + | |
| - | > | + | |
| - | >Dieser Absatz lässt die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU unberührt. | + | |
| - | > | + | |
| - | >(3) Bei der Würdigung des Wohl des Kindes arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung: | + | |
| - | > | + | |
| - | >a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung; | + | |
| - | > | + | |
| - | >b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes; | + | |
| - | > | + | |
| - | >c) Sicherheitserwägungen, | + | |
| - | > | + | |
| - | >d) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife. | + | |
| - | > | + | |
| - | >(4) Zum Zweck der Durchführung des Artikels 8 unternimmt der Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | |
| - | >Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen und den Zugang des Minderjährigen zu den Suchdiensten dieser Organisationen erleichtern. | + | |
| - | > | + | |
| - | >Das Personal der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 35, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeiten, haben eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger erhalten und werden weiterhin geschult. | + | |
| - | > | + | |
| - | >(5) Zur Erleichterung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats lebenden Familienangehörigen, | + | |
| - | ~~socialite~~ | + | (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein unbegleiteter Minderjährige in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter verfügt über die entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnisse, |
| + | Dieser Absatz lässt die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU unberührt. | ||
| + | |||
| + | (3) Bei der Würdigung des Wohl des Kindes arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung: | ||
| + | |||
| + | a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung; | ||
| + | |||
| + | b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes; | ||
| + | |||
| + | c) Sicherheitserwägungen, | ||
| + | |||
| + | d) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife. | ||
| + | |||
| + | (4) Zum Zweck der Durchführung des Artikels 8 unternimmt der Mitgliedstaat, | ||
| + | |||
| + | Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen und den Zugang des Minderjährigen zu den Suchdiensten dieser Organisationen erleichtern. | ||
| + | |||
| + | Das Personal der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 35, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeiten, haben eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger erhalten und werden weiterhin geschult. | ||
| + | |||
| + | (5) Zur Erleichterung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats lebenden Familienangehörigen, | ||
| + | </ | ||
| + | |||
| + | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._6_dublin-iii-verordnung.1780762454.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
