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art._78_aufenthaltsverordnung

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art._78_aufenthaltsverordnung [2026/10/28 19:45] – angelegt marcelart._78_aufenthaltsverordnung [2026/10/28 19:46] (aktuell) – marcel
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-Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, nach § 98 Absatz 3 Nummer 2b des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Anordnung durch eine mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde erfolgte, und nach § 98 Absatz 3 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.+Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, nach § 98 Absatz 3 Nummer 2b des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Anordnung durch eine mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde erfolgte, und nach § 98 Absatz 3 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach !§ 93 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.
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art._78_aufenthaltsverordnung.1793213143.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel