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art._78_aufenthaltsverordnung

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§ 78 AufenthV: Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

1. Wortlaut

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, nach § 98 Absatz 3 Nummer 2b des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Anordnung durch eine mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde erfolgte, und nach § 98 Absatz 3 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.

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