art._7_screening-verordnung
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| - | >(1) Die Mitgliedstaaten unterziehen Drittstaatsangehörige, | + | < |
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| - | >(2) Die Mitgliedstaaten können von der Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 absehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall führt der Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | (2) Die Mitgliedstaaten können von der Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 absehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall führt der Mitgliedstaat, |
| - | >(3) Für die Überprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3. | + | |
| + | (3) Für die Überprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3. | ||
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